Re: Grenzabstand Terrasse auf Garage


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Abgeschickt von Bauamt am 06 November, 2011 um 23:31:14:

Antwort auf: Grenzabstand Terrasse auf Garage von Baumann am 06 November, 2011 um 19:03:26:

Gibt es für den Grünstreifen eine rechtliche Begründung ? (zB Bebauungsplan).

Ich kann nicht nachvollziehen, warum Sie auf 2.5m zurückbauen müssten. Wie begründet das das Bauamt ? Entweder die Erweiterung des Daches ist gem. LBO verfahrensfrei oder zumindest nachträglich genehmigungsfähig, sodas ein Rückbau (als ultima ratio) nicht in Frage kommt.

Eine Terasse ist allerdings auf einer privilegierten Grenzgarage tatsächlich nicht zulässig. Dazu würde ich nach meiner Einschätzung auch eine Nutzung zum Wäschetrocknen zählen.

Den Dachbelag muss man deshalb nicht unbedingt wechseln. Einfach die Wäschespinne runter und ein ggf. vorhandenes Geländer entfernen. Wie kommt man denn auf das Dach ?

Soll das Bauamt Ihnen halt die Nutzung des Daches untersagen. Das wäre wohl dann das mildeste Mittel und billiger als ein Umbau.

Aud das Urteil habe ich leider keinen Zugriff. Sie müssten schon daraus zitieren.

: Hallo,

: ich habe in Baden Würrtemberg eine Garage mit 9m auf einer Grenze gebaut. Die Garage wurde genehmigt und im Bauantrag mit einer Zeichnung mit Terrassenplatten auf dem Garagendach bis 2,5m an die Grenze eingetragen. Zwischen den 2,5m Grenzabstand ist noch ein Grünstreifen und Kiesbelag eingezeichnet.
: Der Dachbelag wurde mit Isolierung und Betonplatten bis an die Grenze ausgeführt. Dies ist jetzt 2 Jahre her. Nun hat sich der Nachbar beschwert und das Bauamt hat eine Aufforderung mit Rückbau der Terrasse auf 2,5 m gefordert und verlangt das anlegen des Grünstreifens. Das Garagendach wird nicht als Terrasse genutzt, lediglich eine Wäschespinne wird verwendet. Ich habe gelesen, dass eine Garage ein priveligiertes Gebäude ist, und dadurch auf die Grenze gebaut werden darf. Eine Terrasse darauf jedoch nicht. In einem Urteil habe ich folgendes Gefunden: Für eine Dachterrasse auf einer Garage
: gilt kein Grenzabstand:OVG Rheinland-Pfalz
: Az.: 1 A 10952/00. Sicherlich ist dies nicht BaWü, aber vielleicht gilt dies allgemein? Ich möchte den Dachbelag nicht zurück bauen. Was kann man tun?

: Grüße und vielen Dank Baumann




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