Re: Zaun an Grundstücksgrenze Niedersachsen


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 07 November, 2011 um 14:27:41:

Antwort auf: Zaun an Grundstücksgrenze Niedersachsen von Stefan am 06 November, 2011 um 20:44:19:

Hallo Stefan,
erst mal zur Klärung: laut NBauO darf genehmigungsfrei bis zu 1,5 m aufgeschüttet werden....und zur Einfriedung:
Wenn die Nachbarn über die Höhe
nichts vereinbaren und auch nicht in
der jeweiligen Gegend niedrigere
Einfriedungen überwiegen, soll nach
dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz
die Höhe in der Regel mindestens
1,20 m betragen.
siehe:
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
§ 28 NNachbG(Gesetz) - Landesrecht Niedersachsen
Beschaffenheit der Einfriedung(1) Haben die Eigentümer eine Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit der Einfriedung nicht getroffen, so kann eine ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Wenn sich für einen Teil eines Ortes keine andere Ortsübung feststellen lässt, kann ein bis zu 1,20 m hoher Zaun verlangt werden.
(2) Die Einfriedung ist - vorbehaltlich des § 30 - auf dem eigenen Grundstück zu errichten. Seitliche Zaunpfosten sollen dem eigenen Grundstück zugekehrt sein.
(3) Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, dass die Einfriedung eine geringere Höhe einhält.
Normalerweise steht eine Einfriedung
unmittelbar an der Grundstücksgrenze.
Nur dann bietet sie für beide Nachbargrundstücke
Schutz. Damit an der
Grenze keine zu hohen Einfriedungen
errichtet werden, die – ähnlich wie
Gebäude – den Nachbarn in der
Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen,
sind in der Niedersächsischen
Bauordnung Höchstmaße festgesetzt.
Eine undurchsichtige Einfriedung
an der Grenze darf 1,80 m hoch sein.
Wichtig:
Bei mehr als 1,80 m Höhe
ist eine Baugenehmigung
erforderlich, bis 1,80 m geht es ohne.
Wenn die Einfriedung mindestens ab
1,80 m durchsichtig ist oder wenn der
Nachbar zugestimmt hat, sind auch
insgesamt 2 m genehmigungsfähig.
Wenn der Nachbar zugestimmt hat und
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird,
kann die Bauaufsichtsbehörde
ausnahms weise auch Einfriedungen bis
zu 3 m an der Grenze zulassen.
Wichtig:
Bei mehr als 1,80 m Höhe
ist eine Baugenehmigung
erforderlich, bis 1,80 m geht es
ohne!



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