Nachbar


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Abgeschickt von WaPe am 10 November, 2011 um 21:49:44

Fall: - Bayern -
Nachbar H baut Carport mit inliegendem Gerätehaus direkt an die Grenze von Nachbar S.
Carport: verglastes Schrägdach, 10,60m Länge, über 4m Breite, Traufseite mit Dachrinne direkt über Grundstücksgrenze.
Einfahrt auf Seite von H wurde gut 1m aufgefüllt, sodaß Dach auf der niedrigsten Seite nun gut 3m über dem ursprünglichen Niveau auf der Seite von S steht.
Laut zuständiger Behörde (Stadt) sind alle Differenzen privatrechtlich abzuklären, da es sich hierbei um eine Bebauung zwischen den Grundstücken handelt und der öffentliche Straßenbereich davon nicht berührt wird.
Fragen:
> Müßte Behörde bei Erteilung der Genehmigung der Grenzbebauung auch Belange des Nachbarn (Entwässerung des Daches, Schneefanggitter, etc) mit berücksichtigen?
> Muß Nachbar S diese Bebauung (10,60m Länge! Traufseite auf Grenze) dulden und entstehende Schäden durch evtl. abgehende Naßschneelawinen bzw Eisplatten hinnehmen - bzw bleibt ihm nur der Gang zum Gericht?
> Ist Nachbar S nun sogar verpflichtet, die Grundstücksgrenze auf seiner Seite von Bepflanzung freizuhalten, damit Nachbar H gegebenenfalls zur Wartung bzw Reinigung seiner Dachrinne Zugang bekommt (von seiten H ist kein Zugang zur Dachrinne mehr möglich)?
> Darf Behörde sämtliche Verantwortung von sich weisen und Nachbar S nur ans Gericht verweisen?

Es wäre schön, wenn jemand Licht in dieses "Dunkel" bringen könnte! Danke!
WaPe



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