Artikel 7 Absatz 4 BayBO


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Abgeschickt von WaPe am 11 November, 2011 um 13:17:58

Hallo,
also - vorneweg: ich bin leider (?) ein total "unbeschriebenes Blatt" was Gesetze angeht.
Artikel 7 Absatz 4 BayBO besagt doch, daß bei Grenzbebauung eine "Gesamtlänge der Außenwände von 8m je Grundstücksgrenze" nicht überschritten werden darf.
Fragen:
> Ist diese Angabe für ganz Bayern gültig oder können örtliche Bauvorschriften andere Maße erlauben?
> Hat dieser Artikel auch für Carports Gültigkeit?
> Geht es bei dieser Längenangabe nur um die reine Wand-Länge oder auch um die Dach-Länge?
Vielen Dank



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