Abgeschickt von WaPe am 11 November, 2011 um 13:17:58
Hallo,
also - vorneweg: ich bin leider (?) ein total "unbeschriebenes Blatt" was Gesetze angeht.
Artikel 7 Absatz 4 BayBO besagt doch, daß bei Grenzbebauung eine "Gesamtlänge der Außenwände von 8m je Grundstücksgrenze" nicht überschritten werden darf.
Fragen:
> Ist diese Angabe für ganz Bayern gültig oder können örtliche Bauvorschriften andere Maße erlauben?
> Hat dieser Artikel auch für Carports Gültigkeit?
> Geht es bei dieser Längenangabe nur um die reine Wand-Länge oder auch um die Dach-Länge?
Vielen Dank