Re: Abriss des Gebaeude


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Abgeschickt von Bauamt am 15 November, 2011 um 18:38:53:

Antwort auf: Re: Abriss des Gebaeude von K.D. am 15 November, 2011 um 15:32:50:

Ich stimme meinem Vorposter voll zu.

Aber nur eine Frage nebenbei:
Kennt die Baubehörde denn Ihre Adresse in London ?
Genauer: Hat der Eigentümereintrag des Grundbuches eine gültige Postadresse von Ihnen ?


: : ich habe vor ein paar Tagen zufaellig erfahren, dass das Bauordnungsamt eine Abbaufirma zum Abriss meines Hauses beauftragen hat. Spaeter habe ich erfahren, dass es zum Einsturz des Decken kommen sein solle , was Schaedigung des Aussenmauerwerkers zur Folge habe.
: : Meine Fragen sind denn wie folgen: soll ich ueber das geshehen nicht informiert werden bevore die Abrissfirma von der Stadt beauftragt wurde? Soll mir nicht Zeitpunkt gegeben werden, zu dem entsprechende Massnahmen ergriffen werden sollen? Hatte ich kein Recht als Eigentuemer, eine Abbaufirma zu waehlen zu zu beauftragen, wenn der Abriss wirklich noetig waere?
: : soll mir das Schreiben des Gutachters nicht vorgelegt werden? Ich werde mich freuen, wenn jemand mir helfen konnte, die Fragen zu antworten und vielleicht einen Anwalt in Magdeburg empfahlen konnte. Die Angelegenheit ist schwer fuer mich, weil ich in London leben und kann nicht sofort nach Deutschland fahren. Schoene Gruesse an Alle. ewa

: Antwort:

: Offensichtlich ist Ihr Gebäude einsturzgefährdet und es hat schon Schäden gegeben. Die Bauaufsichtsbehörde als zuständige Gefahrenabwehrbehörde hat wohl hier Gefahrenabwehrmaßnahmen als unmittelbare Ausführung veranlasst. Gründe können der akute Gefährdungszustand des Gebäudes und eben gerade Ihre eingeschränkte Handlungsfähigkeit auf Grund des Wohnortes sein.

: Die Bauaufsichtsbehörde wird den Zustand als so gefährlich eingeschätzt haben, das ein Agieren Ihrerseits nicht mehr abgewartet werden kann.

: Es werden in der Regel mehrere Angebote von Firmen eingeholt und an die kostengünstigste vergeben. Die Bauaufsichtsbehörde wird die Arbeiten überwachen und eine Schlussabnahme durchführen.
: Die Kosten werden Ihnen als Eigentümer in einem Leistungsbescheid aufgegeben.

: Als Eigentümer sind Sie verpflichtet Ihre Gebäude instand zu halten oder indstand ahlten zu lassen.
: Fazit: Sie hätten sich ganz einfach früher um Ihren Grundbesitz kümmern müssen.





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