Re: Beseitigungsanspruch eines Überbaus


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauamt am 27 November, 2011 um 23:40:20:

Antwort auf: Re: Beseitigungsanspruch eines Überbaus von Bolanger am 27 November, 2011 um 21:43:58:

Das mit der Verhältnismäßigkeit ist so eine Sache ...

Nähern wir uns dem Problem mal von der anderen Seite:

Ein Bauherr baut in gutem Glauben auf sein Grundstück ein Haus / Gebäude.
Über Jahre hinweg hat niemand ein Problem mit der Situation; es herrscht (Rechts-)Friede.

Nach vielen Jahren wird durch Zufall bemerkt, dass der damals angenomme Grenzverlauf falsch war. Der Fehler war durch den Bauherrn nicht oder fast nicht zu erkennen (es besteht kein Vorsatz).

Wäre es denn Verhältnismäßig, wenn er sein Haus / Gebäude auf eigene Kosten beseitigen müsste und damit (ggf. schuldlos) in den Ruin getrieben wird ?

Ich will hier keine einfache Antwort vorwegnehmen. Die Situation ist schwierig. Da kann man als Rechtsanwender eigentlich dankbar sein, dass der Gesetzgeber ausnahmweise mal Farbe bekennt und diese Abwägung bereits im Zuge der Gesetzgebung vorgenommen hat - und dies nicht den Behörden bzw. letztlich den Gerichten überlässt.

Rechtsprechung zu solchen Fällen, aus denen sich evtl. Ausnahmen usw. ergeben könnten, habe ich aber auch nicht studiert ...

: Hallo,

: ich bin ja nun kein Rechtsprofi, könnte mir aber durchaus vorstellen, dass man einen Überbau nicht mehr dulden muss, wenn dadurch die Nutzung des eigenen Grundstücks nur noch eingeschränkt möglich ist. Es wäre unverhältnismäßig, wenn man weiterhin Nachbars Jägerzaun auf dem eigenen Grundstück dulden müsste und dadurch kein haus mehr bauen könnte, da dieser Jägerzaun z.B. einen Rettungsweg blockiert. Das in so einem Fall vermutlich der Bauherr für die Beseitigung und Neuaufbau an anderer Stelle aufkommen muss, steht auf einem anderen Blatt.

: Ähnliches könnte ich mir mit der Kenntnisnahme vorstellen. Soweit ich weiss haben Nachbarn ein 4 wöchiges oder 3 monatiges Einspruchrecht gegen eine Baugenehmigung. Diese Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn man auch Kenntnis vom Bauvorhaben erlangt. Wenn mein Nachbar ein Haus bauen will, das meiner Meinung nach gegen Vorschriften verstösst, dann kann er rechtzeitig vor Baubeginn mir die Pläne nachweislich vorlegen, die Frist abwarten und dann anfangen zu bauen. Da die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann ich nichts mehr dagegen tun. Legt er mir die Pläne aber nicht vor oder weist mich in irgendeiner Form auf das Bauvorhaben hin, dann beginnt die Frist erst mit Baubeginn, den ich typischerweise mitbekomme, zu laufen. Eine ähnliche Argumentation könte ich mir mit der Duldung des Überbaus auch vorstellen, weiss es nur nicht sicher.

: Grüße,

: Bolanger


:
: : Woraus sollte sich denn ein "Beseitigungsanspruch" herleiten?

: : §912 BGB ist für mein Verständnis da sehr eindeutig. Ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit IST ZU DULDEN, wenn man als beeinträchtigter Nachbar nicht SOFORT nach der Entstehung der Situation Widerspruch erhebt.

: : Ich kenne keine Rechtsprechung dazu, finde aber die Formulierung im BGB erfrischend eindeutig.

:
: :
: : : Hallo,

: : : ich habe da eine Frage zum Beseitigungsanspruch eines Überbaus. Soweit ich weiss kann man die Beseitigung eines Überbaus der Grundstücksgrenze durch einen Nachbarn nur innerhalb einer sehr begrenzten Frist fordern. Wenn also ein Nachbar seit Jahrzehnten eine Garage z.B. 15 cm auf einem fremden Grundstück stehen hat, dann kann der zweite Nachbar nicht quasi willkürlich die Beseitigung der Garage fordern.

: : : Wie sieht es aber aus, wenn der benachteiligte Nachbar den Überbau erst nach 15 Jahren im Rahmen einer Grenzvermessung feststellt?

: : : Oder wie sieht die Situation aus, wenn der benachteiligte Nachbar vorerst den Überbau duldet, Jahre später aber aufgrund eines eigenen Bauvorhabens den überbauten Grund und Boden selbst benötigt?

: : : Vielen Dank,

: : : Bolanger





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]