Re: Beseitigungsanspruch eines Überbaus


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 November, 2011 um 22:07:07

Antwort auf: Re: Beseitigungsanspruch eines Überbaus von Bolanger am 27 November, 2011 um 21:43:58:

Bei der Fragestellung ging es um einen "Überbau", also die Überschreitung der Grenze mit einer baulichen Anlage, einem Haus, einer Garage, Schuppen oder ähnlichem. Im §912 BGB hat man sich meines Erachtens auch sehr sinnhaft damit auseinandergesetzt, dass es "mal passieren kann", dass das Gebäude nicht exakt auf der Grenze steht. Soweit nicht umgehend der Überbauung widersprochen wird, soll man das Recht auf Beseitigung verlieren. Zum Ausgleich erhält man Anspruch auf eine Pacht für den beanspruchten Teil des Grundstücks. Beide Beteiligten werden also insoweit in ihren finanziellen Risiken geschützt. Ein Abriss eines Jahre oder sogar Jahrzehnte geduldeten Überbaus wäre für den Ersteller unverhältnismäßig.

Anders verhält es sich sicher bei einem Zaun. Die Kosten und der Aufwand sind überschaubar und dabei handelt es sich auch nicht um einen Überbau sondern eine unrechtmäßige Nutzung eines fremden Grundstücks.

Der Vergleich mit den Fristen in Antragsverfahren greift meines Erachtens einen anderen Sachverhalt auf. Hier geht es um die Verwirkung von Einspruchsrechten durch Fristablauf. Beim Überbau werden die Rechte aber nicht verwirkt sondern gegen den Anspruch auf Pacht abgewogen.

Bewundernswert wie weit der Gesetzgeber zur Jahrhundertwende des vorletzten Jahrhunderts gedacht hat. Wie beschämend wirken da die kurzgegriffenen Gedanken der aktuellen Gesetzgebungsverfahren.

: Hallo,

: ich bin ja nun kein Rechtsprofi, könnte mir aber durchaus vorstellen, dass man einen Überbau nicht mehr dulden muss, wenn dadurch die Nutzung des eigenen Grundstücks nur noch eingeschränkt möglich ist. Es wäre unverhältnismäßig, wenn man weiterhin Nachbars Jägerzaun auf dem eigenen Grundstück dulden müsste und dadurch kein haus mehr bauen könnte, da dieser Jägerzaun z.B. einen Rettungsweg blockiert. Das in so einem Fall vermutlich der Bauherr für die Beseitigung und Neuaufbau an anderer Stelle aufkommen muss, steht auf einem anderen Blatt.

: Ähnliches könnte ich mir mit der Kenntnisnahme vorstellen. Soweit ich weiss haben Nachbarn ein 4 wöchiges oder 3 monatiges Einspruchrecht gegen eine Baugenehmigung. Diese Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn man auch Kenntnis vom Bauvorhaben erlangt. Wenn mein Nachbar ein Haus bauen will, das meiner Meinung nach gegen Vorschriften verstösst, dann kann er rechtzeitig vor Baubeginn mir die Pläne nachweislich vorlegen, die Frist abwarten und dann anfangen zu bauen. Da die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann ich nichts mehr dagegen tun. Legt er mir die Pläne aber nicht vor oder weist mich in irgendeiner Form auf das Bauvorhaben hin, dann beginnt die Frist erst mit Baubeginn, den ich typischerweise mitbekomme, zu laufen. Eine ähnliche Argumentation könte ich mir mit der Duldung des Überbaus auch vorstellen, weiss es nur nicht sicher.

: Grüße,

: Bolanger


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: : Woraus sollte sich denn ein "Beseitigungsanspruch" herleiten?

: : §912 BGB ist für mein Verständnis da sehr eindeutig. Ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit IST ZU DULDEN, wenn man als beeinträchtigter Nachbar nicht SOFORT nach der Entstehung der Situation Widerspruch erhebt.

: : Ich kenne keine Rechtsprechung dazu, finde aber die Formulierung im BGB erfrischend eindeutig.

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: :
: : : Hallo,

: : : ich habe da eine Frage zum Beseitigungsanspruch eines Überbaus. Soweit ich weiss kann man die Beseitigung eines Überbaus der Grundstücksgrenze durch einen Nachbarn nur innerhalb einer sehr begrenzten Frist fordern. Wenn also ein Nachbar seit Jahrzehnten eine Garage z.B. 15 cm auf einem fremden Grundstück stehen hat, dann kann der zweite Nachbar nicht quasi willkürlich die Beseitigung der Garage fordern.

: : : Wie sieht es aber aus, wenn der benachteiligte Nachbar den Überbau erst nach 15 Jahren im Rahmen einer Grenzvermessung feststellt?

: : : Oder wie sieht die Situation aus, wenn der benachteiligte Nachbar vorerst den Überbau duldet, Jahre später aber aufgrund eines eigenen Bauvorhabens den überbauten Grund und Boden selbst benötigt?

: : : Vielen Dank,

: : : Bolanger





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