Re: Verhinderung Genehmigungsfiktion ?


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Abgeschickt von elisa am 03 Dezember, 2011 um 23:12:57

Antwort auf: Re: Verhinderung Genehmigungsfiktion ? von T2000 am 03 Dezember, 2011 um 21:05:54:

Im ersten Schreiben, was vom Bauamt kam, heisst es:

"Wir können Ihren Bauantrag nicht bearbeiten, da die Bauunterlagen unvollständig sind. Es werden noch unbedingt folgende Unterlagen benötigt:
1. Qualifizierter Lageplan
2. Darstellung/Berechnung PKW-Stellplätze

Die weitere Bearbeitung des Antrages wird bis zum vollständigen Eingang zurückgestellt. Die in §65 LBauO gesetzte Frist setzt folglich aus.

Sollten die geforderten Unterlagen nicht innerhalb eines Monats eingegangen sein, sind wir leider gezwungen, die Behandlung des Bauantrages gem. §65 LBauO kostenpflichtig zurückzuweisen."

Das ist das einzige Schreiben, was bisher vom Bauamt kam.
Die Unterlagen wurden daraufhin 7 Tage später eingereicht. Und durch ein auch öffentlich tätigen Vermessungsbüro persönlich, welches dies auch bezeugen würde.

Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass jeder daraus schlussfolgern dürfte, dass die Vollständigkeit bestätigt ist. Zumal ja nur diese Unterlagen eingefordert wurden, und ich somit davon ausgehen darf, dass sonst alles vollständig ist, und bisher auch keine kostenpflichtige Ablehung kam, wie im Schreiben hingewiesen.

Danach kam seit 2,5 Monaten nichts mehr. Auf telefonische Nachfrage wurde nur die Ablehnung angekündigt, dass sie fertiggemacht wird, und das ist jetzt auch 4 Wochen her. Und die Ablehnung kommt auch nicht.

Bei Anhörung wurde als Begründung der Ablehnung die offene Bauweise genannt. Unser Vorhaben würde sich nicht einfügen, da es beidgrenzig steht, und in der Umgebung offene Bauweise bestünde.

Aber die meisten Häuser haben abweichende Bauweise in Form von Haus-Hof und die 2 Häuser neben uns stehen beide auch beidgrenzig.

Wenn sich Haus-Hof einfügt und ich bekomme die Zustimmung von einem Nachbarn, nämlich von dem, der selber Grenzabstand hält, dann müsste es doch genehmigungsfähig sein, oder nicht? Weil auf eine Grenze müsste ich ja sowieso dürfen, da Haus-Hof vorherrscht. Und wenn ich vom anderen Nachbarn die Zustimmung habe, müsste ich doch theoretisch auf beide Grenzen dürfen?

@ T2000

"Im Ergebnis haben Sie meines Erachtens anfangs direkt verschlafen eine schrift­liche Feststellung der Vollständigkeit zu fordern. Oder?"

Meinen Sie nicht, dass es von einem normalen Bürger, der sonst nichts mit Baurecht zu tun hat, ein bisschen zu viel verlangt ist, auf alle Tricks der Behörden vorbereitet zu sein?

Nicht einmal Architekten oder Baurechtsanwälte haben mich darauf hingewiesen, auf eine "schriftliche Vollständigkeitsbestätigung" zu bestehen.

Es muss doch Aufgabe der Behörden sein, ihre verwalterische Arbeit ordentlich zu machen, und nicht Aufgabe des Bürgers, deren Arbeit präzise zu kontrollieren, um keine Nachteile davon zu tragen.

Liege ich so falsch mit meiner Meinung?

: Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO RLP liegen bei Ihrem Fall eher nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht inner­halb der nach den dortigen Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Der Beginn der hiernach maßgeblichen Bearbeitungsfrist ist in § 66 Abs. 4 Satz 2 ein­deutig dahin geregelt, dass die Frist erst „nach Feststellung der Voll­ständigkeit“ in Lauf gesetzt wird, was aufgrund des systematischen Zusammen­hangs dahin zu ver­stehen ist, dass es sich - entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO - um eine schrift­liche Feststellung der Vollständigkeit handeln muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung reicht es nicht aus, dass die Behörde nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO verpflichtet gewesen wäre, die Vollständigkeit innerhalb der dort vorgesehenen Prüf­pflicht „binnen 10 Werktagen“ festzustellen. Denn der Gesetzgeber hat diese 10-Werk­tage-Frist ausdrücklich nicht „fiktionsbewehrt“ ausgestaltet. Hat der Gesetzgeber aber lediglich an das Verstreichen der Entscheidungsfrist nach § 66 Abs. 4 LBauO eine Fiktionswirkung geknüpft, nicht aber an das Verstreichen der Prüffrist für die Vollständigkeit des Bauan­trags, kommt ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB (Vereitelung des Bedingungseintritts) nicht in Betracht. Dies bedeutet nicht, dass das gesetzwidrige Unter­lassen der Vollständigkeitsprüfung und ‑bestätigung sanktionslos bleibt. So kann die pflichtwidrige Unterlassung der Vollständigkeitserklärung Amtshaftungsansprüche wegen verspäteter Erteilung der Baugenehmigung aus­lösen. Im Ergebnis haben Sie meines Erachtens anfangs direkt verschlafen eine schrift­liche Feststellung der Vollständigkeit zu fordern. Oder?


: : Ich bin nicht aus RLP und weiß nicht welche Zustände dort herrschen, aber zu Ihrer letzten Frage:

: : Wo kein Kläger, da kein Richter.

: : Im Übrigen wäre ich vorsichtig zu glauben mit dem Eintritt einer Genehmigungsfiktion könnten Sie endlich bauen, unabhängig von der Rechtsmeinung der Baubehörde.
: : Selbst wenn formal mit dem Bau begonnen werden könnte, kann die Baubehörde immernoch wegen materieller Verstöße (Abstandsflächen) die Bauarbeiten einstellen lassen und/oder sogar die Beseitigung anordnen.

: : Selbst wenn die Baubehörde darauf verzichten wollte, könnte ein betroffener Nachbar auf dem Klageweg die Baubehörde zum Einschreiten zwingen.

: :
: : : Hallo,

: : : beginnt die Frist für die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren ausschliesslich mit der schrfitlichen Vollständigkeitsbestätigung der Unterlagen durch die Baubehörde??

: : : Ist es irrelevant, wenn z.B. das öffentliche Vermessungsbüro bezeugt, das es selbst persönlich die noch angeforderten Unterlagen eingericht hat?

: : : Bei Baubehörden in RLP soll es üblich sein, nie eine solche Bestätigung zu erteilen, um die Genehmigungsfiktion zu verhindern!

: : : Das wäre doch aber ein rechtswidriger Zustand, der gerichtlich nicht anerkannt werden sollte. Oder etwa nicht?




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