Re: Lärmschutz und Sichtschutz zum neuen Industriegebiet


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Abgeschickt von Bauamt am 09 Dezember, 2011 um 14:33:21:

Antwort auf: Re: Lärmschutz und Sichtschutz zum neuen Industriegebiet von Bauassessor am 09 Dezember, 2011 um 09:32:42:

Also ein "Recht auf Messung" gibt es nicht.

Ansonsten ist der Fall schon zu kompliziert, um mit kurzen Antworten zu reagieren.

Ein Flächennutzungsplan ist z.B. unverbindlich und vermittelt weder ein Baurecht noch irgendwelche Nachbarrechte.
Es wäre also zu klären, ob ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und welche Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen wurden. Üblicherweise wird im B-Planaufstellungsverfahren die Lärmbelastung ermittelt und abgewogen.

Hier kommt man aber dann bereits in zuviele wenns und danns, sodass man auf einem Forum konkret etwas sagen könnte.

Allgemein kann man daher nur sagen, wenn Sie glauben ein Schutzanspruch von Ihnen wird verletzt, können Sie die zuständige Behörde (je nachdem Gemeinde oder Landratsamt) zum prüfen auffordern. Die Behörde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Das kann durchaus bedeuten, dass ein Sachbearbeiter am Schreibtisch eine rechtlich bedeutsame Beeinträchtigung schon aufgrund der Entfernung ausschliesst und deshalb weitere Sachverhaltermittlungen (z.B. Messungen) für nicht erforderlich hält.
Sie müssen sich hier bewusst sein, dass es kein Recht auf absolute Ruhe, oder ein Recht auf Vermeidung jeglicher Verschlechterung gibt.
Es kann also durchaus sein, dass das Industriegebiet zu vermehrten Belästigungen führt, diese aber im zulässigen Rahmen bleiben und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind.

Wenn Sie mit der Entscheidung der Behörde dann nicht einverstanden sind, bleibt Ihnen letztlich nur der Klageweg vor den Verwaltungsgerichten. Da kann es dann aber durchaus sein, dass Sie in eine Beweispflicht kommen und den Verstoß gegen Ihren Schutzanspruch auch beweisen müssen.


: Hallo,

: in Bayern kenne ich mich leider nicht aus - in NRW kann man sich an die Umweltämtern wenden, wenn gemessen werden soll...

: Es gibt keinen Zwang der Verwaltung, sich innerhalb einer Frist mit einem formlosen Antrag zu beschäftigen. Allerdings gebe ich Ihnen Recht, dass die Verwaltung bei der Genehmigung darauf hätte achten müssen, ob vor der Erteilung Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Ggf. kam man hier auf der Basis der Berechnung zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen erstmal noch nicht erforderlich sind... Wenn aber der Gewerbebetrieb sein Gelände anders nutzt als geplant, können solche Berechnungen schnell Makulatur sein...

: Wenn die Gemeinde / der Landrat nicht tätig wird, Sie sich aber belästigt fühlen, bleibt Ihnen nur noch die Option, einen eigenen Lärmgutachter mit der Messung der Belastung zu beauftragen. Ob die Kosten allerdings auf die Gemeinde übertragen werden können, weiß ich nicht - wenn überhaupt, dann nur dann, wenn die Grenzwerte überschritten...


:
: : Vielen Dank für die Antwort. Wir haben den Antrag auf Lärm- und Sichtschutz als "formlose" Forderung an die Stadtverwaltung gestellt. Mich würde es aber interessieren, ob die Stadtverwaltung zum Schutz des bestehenden Wohngebiets nicht von sich aus tätig werden müsste. Übrigens das Landratsamt misst die Lärmwerte nicht mehr sondern sie berechnen die Werte. Und dies obwohl von uns Anwohnern gefordert wurde die Lärmwerte zu messen.

: : Ist das auch zulässig?

: : : Hallo,

: : : die industrielle Nutzung ist nur dann zulässig und genehmigungsfähig, wenn von ihr keine Belastung ausgehen, die über die gesetzlich definierten Werte hinausgehen. Insofern haben Sie einen Anspruch darauf, dass
: : : a) die Lärm- und Geruchsbelastung gemessen wird und
: : : b) sofern festgestellt wird, dass die Grenzwerte überschritten werden und der Betrieb im Rahmen seiner Genehmigung tätig wird, der Betrieb seine Lärm- / Geruchsbelastung reduziert (und Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde geltend macht) oder entsprechende passive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) o.ä. zeitnah realisiert werden (von der Kommune oder ggf. von dem Betrieb, wenn die eine Auflage der Genehmigung war).
: : : c) sofern die Grenzwerte überschritten werden, und der Betrieb eine nicht genehmigte Nutzung verfolgt, kann der Betrieb auch ganz eingestellt werden.

: : : Wie haben Sie denn den Lärmschutz beantragt? Wahrscheinlich ja nicht als Bauantrag, da Sie den Lärmschutz nicht selbst bauen wollen, sondern eher als "formlose" Forderung an die Politik bzw. Verwaltung. Die muss jetzt erstmal prüfen, ob die Grenzwerte überschritten werden (durch Messung) und anschließend sich mit notwendigen Maßnahmen auseinandersetzen. Ggf. ist der Bau des Schutzes aber auch schon beauftragt, aber noch nicht terminiert? Es gibt auf jeden Fall für formlose Forderungen keine Fristvorgaben für die Umsetzung. Und da ein Bau einer Lärmschutzwand durch die Kommune immer erst einmal ausgeschrieben werden muss und die Gelder bewilligt werden müssen (ggf. noch durch Landeszuschüsse o.ä.), kann dass schon mehrere Monate dauern, bis mit dem Bau begonnen wird.

: :
: : : : Hallo,

: : : : ich lebe in Gundelfingen (Bayern). Dort wurde in den Jahren 2010 und 2011 ein neues Industriegebiet in ca. 400m Entfernung zu einem bestehenden allgemeinen Wohngebiet erschlossen. Im Flächennutzungsplan ist das Wohngebiet bis auf 100m zum Industriegebiet ausgewiesen. Zur Abgrenzung von Industriegebiet (inkl Zufahrtstraße) und dem bestehenden allgemeinen Wohngebiet sind im Flächennutzungsplan Flächen zum Immisionsschutz eingezeichnet. Mit der Ansiedlung des ersten Industriegebiet geht bereits jetzt eine ziemliche Lärmbelästigung und Lichtverschmutzung einher. Haben wir Anwohner jetzt das Recht, dass auf den Flächen zum Immisionsschutz ein geeigneter Lärm- und Sichtschutz entsteht?

: : : : Wir Anwohner haben einen Lärm- und Sichtschutz bei der Stadt schriftlich beantragt. Allerdings haben wir seit 4 Wochen keine Antwort erhalten!

: : : : Kann uns jemand helfen?
: : : : Gruß
: : : : Hopf




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