Re: Abstellplatz - Zweckentfremdung?


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Abgeschickt von Bauamt am 09 Dezember, 2011 um 19:14:13:

Antwort auf: Re: Abstellplatz - Zweckentfremdung? von Becker am 09 Dezember, 2011 um 18:18:05:

Aber wenn Sie den Beschluss anfechten und die Zweckentfremdung rügen, wäre der Raum ja wieder ein ... Müllraum.
Ihrem Ziel wären Sie keinen Schritt weiter.

Einen Beschluss zu erzwingen, der Familien bevorzugt und ältere Eigentümer benachteiligt. bzw ihnen weniger Abstellraum zubilligt, nur weil Sie evtl. keine Kinder mehr haben, halte ich für abenteuerlich.


: Den Beschluss anfechten?
: Ich sehe dass so:
: Die Bauordnung gewährt einem das Recht auf einen Abstellplatz (Rollstuhl, Kinderwagen, Fahhrrad). Es ist nach der Saarl. Bauverordnung (1998) ein solcher Raum vorgeschrieben. Seit 2004 wurde der Zusatz ergänzt, dass dieser Raum nicht Zweckentfremdet werden darf. Gebäude (10 Parteien) ist Baujahr 2001.
: In dem fiktiven Fall soll niemand als Quirulant zählen. Jedoch wird erwartet, dass der betreffende EIGENTÜMER sein Rad, das seiner Frau, den Kinderwagen + das zukünftige Rad des Kindes in einer 3 Zimmer Wohnung (80qm) unterbringen muß.

: Hintergrund ist auch, dass nicht alle Eigentümer, Alters bedingt, den Raum nutzen wollen. Es gab 8 Jahre lang keine Beschwerden...

: Mir ist klar das die LBVO kein Grundgesetz ist, aber man hat sich bei dem §46 Wohnung doch etwas gedacht...

: Ich hätte auch gerne gewusst ob, wenn der Raum in dem Bauplan als Müllraum gekennzeichnet ist und er jetzt als Abstellraum dient eine Zweckentfremdung darstellt, welche die Zustimmung ALLER bedarf. Ob der Bauplan mit der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung gleichzustellen ist. In letzteren beiden wird ja nicht auf den Raum eingegangen.

:
: Vielen Dank!


: : Gegenmaßnahmen gegen was ?

: : Gegen die Nutzung eines Müllraumes als Abstellraum ?
: : Gegen die gerechte Aufteilung des vorhandenen Platzes unter den Eigentümern ?
: : Oder wollen Sie die Eigentümergemeinschaft dazu zwingen einen neuen Abstellraum zu bauen ?

: : Sind Sie eigentlich Miteigentümer oder Mieter ?

: : Außerdem wäre die Frage wie alt das Haus eigentlich ist, und welche baurechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Genehmigung gültig waren (Stichwort: Bestandsschutz).

: : : Danke für die schnelle Antwort.

: : : Es liegt folgendes Problem vor: Der Abstellraum ist laut der Planbeschreibung, die dem Verwalter vorliegt, als Müllraum ausgezeichnet.

: : : Das Gebäude, bzw. der Plan wurde anstatt eines Abstellraumes mit einem Müllraum "abgezeichnet", obwohl ein Abstellraum laut Bauverordnung vorgeschrieben ist. Angenommen es ist eine grüne Unterschrift und Stempel auf dem Plan.

: : : Auch einmal angenommen... Es wurde durch die Eigentümer BESCHLOSSEN, dass jeder gleich viel Platz in dem recht kleinen Raum bekommt. Es sollen Käfige aufgestellt werden, die jedoch für Räder, Rollstühle und Kinderwagen zu klein sind.
: : : Es wurde auch BESCHLOSSEN, alle Räder raus.

: : : Hinweis: Die Müllbehälter sind ausserhalb gelagert.

: : : IST DIES RECHTENS???

: : : Besteht ein ANRECHT auf einen Abstellplatz, oder kann erwartet werden, dass eine 3 köpfige Familie
: : : 2 Räder und 1 Kinderwagen in der Wohnung unterstellt.

: : : Für vorgeschlagene Gegenmaßnahmen würde ich mich freuen.

: : : Vielen Dank!




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