Re: Haftbarkeit des Bauausführenden


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Abgeschickt von H.W.M. am 13 Dezember, 2011 um 19:12:21:

Antwort auf: Haftbarkeit des Bauausführenden von galant am 13 Dezember, 2011 um 17:34:49:

Hallo,

da bleibt theoretisch nur der Weg über den doppelten Einbehalt wegen ausbleibender Mangelbeseitigung und als nächster Schritt dann auch die Kündigung des Bauvertrags. Da müssen Sie aber alles richtig machen incl. Fristen setzen, richtig zustellen, richtig auffordern usw.! Schön war es zudem, wenn es eine Gewährleistungsbürgschaft oder eine Fertigstellungsbürgschaft gäbe. Viel Glück.....

: Hallo,
: wie verhält man sich, wenn die bauausführende Firma nicht zu erreichen ist, wenn jegliche Kontaktaufnahme seitens des AN verhindert wird ?
: Telefonate werden nicht beantwortet, Einschreiben werden nicht angenommen usw.
: Die Baumängel werden nicht abgestellt, dafür flattert eine Zahlungsaufforderung nach der anderen ins Haus...




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