Re: Haftbarkeit des Bauausführenden


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Abgeschickt von pjf am 13 Dezember, 2011 um 22:59:41

Antwort auf: Re: Haftbarkeit des Bauausführenden von galant am 13 Dezember, 2011 um 20:21:11:

Hallo,

Für Bauverträge gelten die Regelungen des Werkvertrags nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und speziell der doppelte Einbehalt ist in Par. 641 BGB geregelt.

Sie haben das mail vom Vorposter nicht ganz richtig interpretiert.

Ich sags Ihnen ganz deutlich, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner nicht kennen und jemand brauchen, der Ihnen hilft. Soviel Glück zu haben, dass Sie im weitern Verfahren alles richtig machen, das kann ich mir bei Ihrem Kenntnisstand nicht vorstellen.

Durchblick haben Fachanwälte für privates Baurecht, die können nach Einsicht Ihrer gesamten Vertragsunterlagen Ihnen sagen, wo es lang geht und ob sich überhaupt lohnt, gegen Ihren Vertragspartner vorzugehen

Gruss
pjf


: Danke,aber was ist doppelter Einbehalt ???
: Bis auf die Beseitigung letzter Mängel sind die Arbeiten abgeschlossen, das Material ist bezahlt. Was bringt denn dann noch eine Kündigung des Bauvertrages ?

: Grüsse


: : Hallo,

: : da bleibt theoretisch nur der Weg über den doppelten Einbehalt wegen ausbleibender Mangelbeseitigung und als nächster Schritt dann auch die Kündigung des Bauvertrags. Da müssen Sie aber alles richtig machen incl. Fristen setzen, richtig zustellen, richtig auffordern usw.! Schön war es zudem, wenn es eine Gewährleistungsbürgschaft oder eine Fertigstellungsbürgschaft gäbe. Viel Glück.....

:
: : : Hallo,
: : : wie verhält man sich, wenn die bauausführende Firma nicht zu erreichen ist, wenn jegliche Kontaktaufnahme seitens des AN verhindert wird ?
: : : Telefonate werden nicht beantwortet, Einschreiben werden nicht angenommen usw.
: : : Die Baumängel werden nicht abgestellt, dafür flattert eine Zahlungsaufforderung nach der anderen ins Haus...




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