Re: Generalunternehmervertrag Muster


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Abgeschickt von Noreen Süße am 17 Dezember, 2011 um 03:13:13

Antwort auf: Generalunternehmervertrag Muster von Karl-Heinz am 08 Maerz, 2004 um 11:18:43:

: Viele Einzelfragen vorher klären und schriftlich festhalten, damit am Ende möglichst wenig Streitpunkte Existieren! Minimumanforderungen an einen Vertrag:


:
: GENERALUNTERNEHMERVERTRAG:
: Zwischen den Bauherren des Bauvorhabens

: in

:
: Herr Mark Mustermann
: Frau Marta Mustermann
: Musterstraße 1
: 54673 Musterhausen

:
: - nachstehend Bauherrn oder BH genannt -

: und der

: XYZ GmbH
: XYZstraße 34,
: 34567 XYZ

: - nachstehend Generalunternehmer oder GU genannt-

:
: I. Herstellungsgegenstand
: Der Generalunternehmer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Bauherrn, in dessen Namen und für dessen Rechnung auf dessen Grundstück in Heinsberg-Dremmen, Distelweg, gemäß beiliegendem Lageplan – eine Doppelhaushälfte gemäß den als Anlagen 2 und 3 und mit den weiteren als wesentlichen Bestandteil beigefügten Bauzeichnungen nebst Baubeschreibung zu errichten.

: Der Generalunternehmer ist berechtigt, seine Leistungsverpflichtung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, ohne dass sich hierdurch seine eigene Gewährleistungsverpflichtung nach Maßgabe dieses Vertrages ändert.

: Sollten Änderungen erforderlich sein oder werden, ist der Generalunternehmer verpflichtet, dies dem Bauherrn schriftlich anzuzeigen.
: Diese dem Bauherren zumutbaren Änderungen oder Abweichungen sind dem Generalunternehmer gestattet und gelten als vom Bauherrn genehmigt, soweit hierdurch am Bauvorhaben insgesamt gesehen keine Wertminderung eintritt.

: Änderungen oder Abweichungen von der Baubeschreibung im vorgenannten Umfang haben keinen Einfluss auf den nachstehend vereinbarten Herstellungspreis.

: Bauleistungen, die in der Baubeschreibung und/oder den Plänen nicht ausdrücklich beschrieben oder gezeichnet sind, hat der Generalunternehmer in einer den in einer den sonstigen Leistungen entsprechenden Qualität herzustellen. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie Blumen und ähnliches, die in Zeichnungen dargestellt sind, dienen nur der Illustration; hierauf bezieht sich die Leistungsverpflichtung nach diesen Vertrag nicht.

: In Ergänzung zu der Baubeschreibung vereinbaren die Vertragsbeteiligten hiermit, dass der Generalunternehmer Leistungen, für die der Bauherr an den Generalunternehmer zusätzlich zu erbringen hat Mehr- oder Minderbeträge (-) erhält.

: Das DG erhält alternativ Estrich oder Wärmedämmung zwischen den Sparren (ohne Rigipsverkleidung). Der BH trifft während der Bauphase die Wahl.

: Nicht enthalten sind die Kosten der Schlussvermessung.

: Alle zusätzlichen Mehr- und/oder Minderleistungen des Generalunternehmers werden dem nachfolgend aufgeführten Grundpreis hinzugerechnet.

: Für alle im Preis enthaltenen Positionen stehen dem General-unternehmer keine weiteren Ansprüche gegen den Bauherrn zu.

: Die „Nichtenthaltenden“ Positionen hat der BH zusätzlich zu zahlen.

:
: II. Fertigstellungszeit
: Der Generalunternehmer verpflichtet sich, die Aufbauten, das heißt, die Arbeiten, die er vertragsgemäß zu erledigen hat, innerhalb von 7 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen.

: Ausgenommen sind:

:
: Sanitärendmontage wird im Regelfall wegen der Eigenleistung Fliesen nicht ausgeführt.
:
:
: Innentüren werden im Regelfall wegen der Eigenleistung Maler- und Anstreicherarbeiten nicht ausgeführt.
:
:
: Treppenbelag werden im Regelfall wegen der Beschädigungen beim Einzug nicht ausgeführt.
:
: Schlechtwettertage werden diesem Termin zugerechnet.

:
: Eigenleistungen wie Fliesenarbeiten, tapezieren, anstreichen und Fußbodenbelag dürfen erst nach Beendigung der Arbeiten des GU begonnen werden. Änderungen dieses Punkten bedürfen der schriftlichen Bestätigung des GU.

: Innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen sind die Sanitärendmontage, Innentüren und der Treppenbelag vollständig fertig zu stellen.

: Behinderungen bei der Herstellung des Objektes aus Umständen, die vom Generalunternehmer nicht zu vertreten sind, zum Beispiel höhere Gewalt, Streik, Ausführung von Sonder- und Änderungswünsche sowie behördlich anerkannte Schlechtwetterlage, verlängern die Herstellungsfrist um die Dauer der Behinderung.

: Wird der vorgenannte Termin aus vom GU zu vertretenden Gründen überschritten, stehen dem Bauherrn die gesetzlichen Rechte bei Leistungsverzug zu.

: Für Überschreitungen von bis zu 2 – zwei – Monaten steht dem Bauherrn – ohne dass er einen Schaden nachzuweisen braucht – jedoch ausschließlich ein Pauschaler Schadensersatz in Höhe von € 30,-- pro Tag zu.

: Selbstverständlich kann der Bauherr einen nachweisbaren höheren Schaden geltend machen.

: Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

:
: III. Herstellungspreis/Kaufpreis

: Grundpreis,
: einschließlich 1 Treppenlauf € 155,000
: Mehrleistungen:
: Fußbodenheizung € 2,580
:
:
: Garage € 6,400
:
:
: Gesamt € ?
: (in Worten: - € )

:
: Die Rechnungen werden so gestellt, das insgesamt nicht mehr als 14 Zahlungsanforderungen erfolgen.

: Der BH kann noch während der Bauphase – rechtzeitig – entscheiden, ob er die Mehr- oder Minderleistungen tatsächlich erbracht haben möchte.

: Im Herstellungspreis ist die geltende Mehrwertsteuer mit 16% enthalten; ändert sich zukünftig dieser Steuersatz, so ändert sich der Herstellungspreis entsprechend, aber nur für solche Leistungen, die im Zeitpunkt einer Mehrwertssteueränderung noch nicht erbracht sind und auf die etwaige Änderung der Mehrwertsteuer von Einfluss ist.

: Der Herstellungspreis ist ein Festpreis, zu dessen weiterer Aufschlüsselung und Abrechnung der Generalunternehmer dem Bauherren gegenüber nicht verpflichtet ist.

:
: Der vorstehende Herstellungspreis umfasst auch folgende Baunebenkosten, nämlich

: a) das Architektenhonorar, die Baugenehmig ungsgebühren einschließlich aller Abnahmegebühren,

: b) die Statikehrgebühren einschließlich Prüfstatik, - die Statik bleibt Eigentum des GU -

: c) die Gebühren für Bauplanung und Bauleitung,

: d) Hausanschlüsse

:
: Nicht im Herstellungspreis erhalten und somit gesondert vom Bauherrn zu zahlen sind:

: a) Alle Kosten und Vergütungen, die durch Sonder- und/ oder Änderungswünsche des Bauherrn entstehen oder bedingt sind.

: b) die Kosten de Schlusseinmessung des Gebäudes.

:
: Die Fälligkeit bestimmt sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt, also nicht notwendigerweise nach der vorstehenden Reihenfolge.

: Die Rechnung müssen so gestellt werden, das insgesamt nicht mehr als 10 Zahlungsanforderungen erfolgen. Die Zahlungen sind 6 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

: Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten über das Erreichen von Bautenständen, die wegen der Zahlung der Herstellungsraten von Bedeutung sind, und bei Meinungsverschiedenheiten über Mängel und Restarbeiten und über die Kosten zur Mängelbeseitigung und zur Erbringung der Restarbeiten entscheidet als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer noch zu benennender öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Der Schiedsgutachter entscheidet für beide Parteien verbindlich, und zwar auch über die Tragung seiner Kosten.

: In jedem Falle sind die Kosten des Schiedsgutachters vom Bauherrn und Generalunternehmer je zur Hälfte zu tragen.

: Aufrechnung und Ausübung der Zurückbehaltungsrechtes gegen die einzelnen Herstellungsraten sind nur in Höhe der von Sachverständigen festgestellten Beträge zulässig.

: Alle Zahlungen haben an den Generalunternehmer auf dessen Konto bei XYYZZ-Bank in XYZ zu erfolgen.

: Die Fälligkeitstermine der einzelnen Raten werden dem Bauherren vom Generalunternehmer schriftlich angezeigt; die Zahlungsfrist beträgt sodann 6 – Tage nach Zugang der Aufforderung.

:
: Verzugsfolgen
: Sollten die Herstellungsraten zu den vorstehend vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten trotz Mahnung nicht gezahlt oder hinterlegt sein, hat der Bauherr an den Generalunternehmer Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 6,5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu zahlen.

: Als Zahlung auf Herstellungspreis gelten nur die beim Generalunternehmer eingehenden Nettobeträge.

: Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch den Generalunternehmer gegen den Bauherrn ist durch die vorstehende Verzinsungspflicht nicht ausgeschlossen.

: Insbesondere hat der GU das Recht, die Arbeiten sofort einzustellen.

: Sofern das Bauvorhaben nach Baubeginn aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden sollte, ist der Bauherr verpflichtet, an den Generalunternehmer für dessen Aufwendungen einen pauschalen Kostenersatz – ohne Einzelnachweis – in Höhe von 8 % des Restherstellungs-preises zu zahlen.

:
: IV. Durchführung des Bauvorhabens
: Der Generalunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn, die Aufbauten entsprechend den Bauplänen und der Baubeschreibung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzubereiten, entsprechend den zum jetzigen Zeitpunkt anerkannten Regeln der Baukunst sowie unter Geltung der Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) durchzuführen, wobei jedoch für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach § 638 BGB gemäß der bachstehenden Vereinbarungen unter Teil VI. für die Bauwerke eine fünfjährige Verjährungsfrist vereinbart wird.

: Der Bauherr ist nicht berechtigt, Bauunternehmern, Handwerkern, Lieferanten und sonstigen Beteiligten an der Baustelle unmittelbar Aufträge und Anweisungen für die Durchführung des Bauvorhabens zu erteilen; dies gilt nicht für Sonder- und Eigenleistungen. Der Generalunternehmer übt bis zur Übergabe auf der Baustelle das Hausrecht aus, und zwar auch gegenüber dem Bauherrn.

: Betritt der Bauherr die Baustelle allein oder mit Dritten, so geschieht dies auf eigene Gefahr unter Ausschluss einer Haftung des Generalunternehmers.

:
: V. Übergabe und Abnahme des Herstellungsgegenstandes
: Die Übergabe und Abnahme der Aufbauten erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten bis auf:

: Sanitärendmontage Waschbecken und WC – diese Arbeiten werden im Regelfall wegen der Eigenleistung Fliesen nicht ausgeführt.
:
:
: Innentüren werden im Regelfall wegen der Eigenleistung Maler- und Anstreicherarbeiten nicht ausgeführt.
:
:
: Treppenbelag werden im Regelfall wegen der Beschädigungen beim Einzug nicht ausgeführt.

: Diese ist gegeben, wenn dem Bauherrn nach der Verkehrsauffassung ein Bezug der Aufbauten zugemutet werden kann.

: Die Abnahme und Übergabe erfolgt auch dann, wenn noch Restarbeiten oder Mängel vorhanden sind.

: Sofern der Bauherr mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in Verzug ist, ist der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, diesem die Aufbauten nach Übergabe und Abnahme zur Nutzung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu überlassen.

: Die Übergabe der Aufbauten erfolgt durch den Generalunter-nehmer oder durch den von diesen beauftragten örtlichen Bauleiter im Rahmen einer Übergabeverhandlung an der Baustelle.

: Der Vollzug der Übergabe ist in einer von den Beteiligten zu unterzeichnenden Niederschrift festzustellen. Die im Übergabeprotokoll anerkannten Mängel und Restarbeiten sind vom Generalunternehmer in angemessener Frist, von 4 Wochen, zu beseitigen.

: Die Beseitigung von Mängeln und Restarbeiten, die nach der Übergabe auftreten und im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, hat der Bauherr ungeschadet der ihm gegenüber dem Generalunternehmer zustehenden Gewährleistungsansprüche, unmittelbar mit am Bau beteiligten Unternehmen und Handwerkern zu regeln.

: Im Fall des Konkurses oder der Zahlungseinstellung des Generalunternehmers gelten alle Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Handwerker als an den Käufer abgetreten.

: Sichtbare Beanstandungen (Mängel beziehungsweise Restarbeiten), die in der Niederschrift nicht erhalten sind, können dem Generalunternehmer später nicht mehr zu Last gelegt werden.

: Können sich die Beteiligten nicht darüber einigen, ob und gegebenenfalls welche sichtbaren Baumängel und Restarbeiten noch zu erledigen sind, das bedeutet also in welcher Höhe Abzüge von der Schlussrate vorzunehmen sind, so soll hierüber auf Antrag einer der Parteien von der örtlich für das Bau- vorhaben zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellender vereidigter Sachverständiger verbindlich entscheiden. Die Kosten des Gutachters haben die Parteien in jedem Falle je zur Hälfte zu tragen.

: Der Gutachter hat gemeinsam mit den Parteien die Höhe der Einbehalte für die Restarbeiten festzulegen. Die Schlussrate wird dann unter Berücksichtigung der vom Gutachter festgelegten Abzüge sofort fällig.

: Der Generalunternehmer verpflichtet sich, die vom Sachverständigen etwa festgestellten Mängel und Restarbeiten in angemessener Frist, sofern das Wetter dies zulässt, innerhalb von 8 Wochen, auf seine Kosten zu erledigen. Sind die Mängel und Restarbeiten erledigt, wird der einbehaltende Betrag sofort zur Auszahlung fällig.

: Kommt es aus vom Bauherrn zu vertretenden Gründen nicht zu einer nach vorstehender Regelung ordnungsgemäßen Übergabe oder bezieht der Bauherr die Aufbauten ohne ordnungsgemäße Übergabe, gilt die Übergabe als beanstandungsfrei erfolgt, sofern der Generalunternehmer den Bauherrn unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen noch einmal schriftlich darauf hingewiesen hat, welche Folgen seinem Verhalten nach Maßgabe dieses Vertrages beigemessen werden.

: Mit der ordnungsgemäßen Übergabe oder auch mit der ohne Übergabe erfolgen unbefugten Inbesitznahme ist die Übergabe an den Bauherrn erfolgt:

: Der Besitz, die Nutzungen, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie alle Lasten einschließlich aller vom Generalunternehmer für die Aufbauten eventuell abgeschlossenen Versicherungsverträge. Der Bauherr hat auf seine Rechnung sofort eine Verbundene Gebäudeversicherung und eine Bauherrenhaft-pflichtversicherung abzuschließen.

:
: VI. Gewährleistung
: Der Generalunternehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Er haftet hierfür gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag mit folgender Maßgabe:

: 1 Die insgesamt oder bezüglich einzelner Teile werden auf ein Recht zur Nachbesserung beschränkt. Die Geltendmachung eines Mangels durch den Bauherrn hat in schriftlicher Form dem Generalunternehmer gegenüber zu erfolgen.
: Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen den Generalunternehmer
:
: 2 Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, so kann der Generalunternehmer die Nachbesserung ablehnen.
:
: Dem Bauherrn bleibt das Recht vorbehalten, eine Herabsetzung des Herstellungspreises zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist, vom Generalunternehmer aus den genannten Gründen verweigert wird oder die Nachbesserung fehlschlägt. Das Recht des Bauherrn, insoweit eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen zu können, ist vom Grundsatz her ausgeschlossen.
:
: a Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Arbeiten an Bauwerken 5 - fünf - Jahre, bei Arbeiten an einem Grundstück 1- ein - Jahr für Verschleißteile wie Dichtungen, Scharniere, Schalter und Kugellager 1 – ein - Jahr.
: Die Verjährung beginnt in jedem Fall mit dem Einbau des Teiles / Gewerkes.
:
: b Für Mängel an kurzlebigen Verbrauchsteilen, wie Glühbirnen und Sicherungen und an sonstigen beweglichen Sachen, insbesondere Geräten des Haushaltsbedarfes, wie Kühlschränke und Elektromotoren, hat der Bauherr ein Anspruch auf Nachbesserung, bei Fehlschlagen der Nachbesserung - nach Maßgabe der Bestimmungen des Werkvertragsrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches - auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften; dieser Anspruch verjährt 6 - sechs – Monate nach der Übergabe des Herstellungsgegenstandes.
:
: c Es besteht keine Haftung, wenn Baustoffe und Baumaterialien ihrer Beschaffenheit nach einer natürlichen Veränderung nach ihrem Einbau unterliegen und wenn die von den Herstellern technischer Anlagen oder Einrichtungen erlassenen Vorschriften über
:
:
: d Wartung, Pflege und Bedienung nicht beachtet werden, erlischt die Gewährleistung.
:

:
: Für die Geltendmachung von Gewährleistungsan- sprüchen des Bauherrn gegen den Generalunter-nehmer ist es unerheblich, ob der General-unternehmer die Bauarbeiten selbst ausführt oder an Dritte vergeben hat.

: Hat der Generalunternehmer die Ausführung der Arbeiten an Dritte vergeben, kann der Bauherr wahlweise den Generalunternehmer oder unmittelbar diese Dritte in Anspruch nehmen.

: Entscheidet sich der Bauherr dafür, gegen Dritten unmittelbar Sachmängelansprüche geltend zu machen, verpflichtet sich der Generalunternehmer bereits jetzt, die ihm etwa zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen diese Dritte an den Bauherrn in dem angegebenen Beteiligungsverhältnis abzutreten; der Bauherr nimmt diese Abtretung bereits an.

: Soweit erforderlich, ist der Generalunternehmer auch verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zu einer ordnungsgemäßen Abtretung von Ansprüchen und deren Geltendmachung erforderlich sind.

:
: VII. Änderungswünsche und Eigenleistungen

: Änderungswünsche gegenüber der vorgesehenen Bauausführung sind vom Bauherrn schriftlich gegenüber dem Generalunternehmer geltend zu machen.

: Der Generalunternehmer entscheidet sodann, ob

: a) die Änderungswünsche von ihm - gegebenenfalls auch durch von ihm beauftragte Handwerker - ausgeführt und die hierfür anfallenden Kosten mit dem Generalunternehmer abgerechnet werden,
:
: b) die Änderungswünsche aufgrund eines selbstständigen Vertragsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und den betreffenden, vom Generalunternehmer zu benennenden Handwerkern - gegebenenfalls unter Einschaltung des Architekten - abgewickelt und die anfallenden Kosten unmittelbar mit diesen Handwerkern und dem Architekten abgerechnet werden.
:
: c) die geäußerten Wünsche nicht ausgeführt werden können.
:
:

:
: Der Generalunternehmer verpflichtet sich, die Änderungswünsche des Bauherrn zuzulassen, soweit diese nicht zu einer wesentlichen Änderung der Planung oder zu einer nennenswerten Verlängerung der Bauzeit führen, vorausgesetzt, sie werden vom Bauherrn hinsichtlich der Sonderwünsche am Rohbau bis zum Baubeginn und zum Innenausbau bis zu Rohfertigstellung schriftlich geäußert.

: Für Änderungen, die vom Generalunternehmer ausgeführt werden (vergleiche vorstehen a-c) gelten die Gewährleistungsregelungen dieses Vertrages. Werden Änderungswünsche unmittelbar zwischen dem Bauherrn und den betreffenden am Bau Beteiligen geregelt ( Vergleiche vorstehend b) ) so übernimmt der Generalunternehmer für etwaige hierbei entstehende Mängel keine eigene Gewährleistung; diese ist mit den am Bau Beteiligten zu vereinbaren.

: Eigenleistungen des Bauherrn sind nach vorheriger Absprache mit dem Generalunternehmer möglich, vorausgesetzt, dass sich diese auf ganze Gewerke beziehen und die vom Generalunternehmer zu erbringende Anschlussarbeiten nicht verzögert werden. Der Bauherr stellt für solche Eigenleistungen dem Generalunternehmer von der Haftung und Gewährleistung frei.

: Vor Durchführung von Änderungswünschen und Eigenleistungen ist der Umfang der Mehr- oder Minderkosten und eine gegebenenfalls notwendige Verlängerung der Höchstbauzeit zwischen den Vertragsbeteiligten schriftlich zu vereinbaren. Sofern sich aufgrund von Änderungswünschen und Eigenleistungen die Höchstbauzeit verlängert, ist der Bauherr gleichwohl verpflichtet, die Kaufpreisraten zu Teil III. zu den Terminen zu entrichten, zu denen die Fälligkeit ohne Durchführung der Änderungswünsche und/oder Eigenleistungen eingetreten wäre.

:
: VIII. Schlussbestimmungen
: Sollte eine Bestimmung diese Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt.

: Unwirksame Bestimmungen sowie Lücken sollen im der Weise ersetzt werden, dass der mit der betreffenden Bestimmung angestrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Vertrags-beteiligten sind verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

: Der BH verpflichtet sich, soweit erforderlich, Baulasten für die Entwässerung zugunsten des Nachbargrundstück auf Anforderung des GU´s bei der Stadtverwaltung zu unterschreiben.

: Diesem Vertrag liegt ein Zahlungsplan bei. Die Positionen des Zahlungsplanes entsprechen nicht den Kosten oder Vergüten die einzelnen Positionen.

: Ferner liegen eine Baubeschreibung und die Bauzeichnungen bei.

: Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht
: XYZ , den 31-08-2004

:
: _____________________ ___________________________
: Der Generalunternehmer Die Bauherren





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