Re: Bauaufsichtliche Zulassung für Parkett ?


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 27 Dezember, 2011 um 14:29:05

Antwort auf: Re: Bauaufsichtliche Zulassung für Parkett ? von Achest am 27 Dezember, 2011 um 12:09:51:

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Hallo Achest,
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Sie interpretieren hier aber ein wenig falsch.
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Ein Verstoß gegen die DIN-Normen begründet sehr wohl einen Mangel -auch ohne das eine negative Beeinträchtigung damit einhergeht- solange es um einen VOB-Vertrag geht. Der Alleinige Verstoß gegen eine DIN-Norm begründet damit einen Mangel.
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Bei einem BGB Vertrag sieht dies so aus wie Sie es beschrieben haben. Es muss also dabei eine negative Beeinträchtigung hinzu kommen, ohne die der alleinige DIN-Normenvertoß kein Mangel wäre.
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Dies gilt aber lediglich für DIN-Normenverstöße bei der Ausführugn von Bauleistungen nicht aber für Verstöße gegen Gesetze oder Schutzgesetzte.
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Wenn die verwendeten Produkte kein Ü-Zeichen bzw. kein CE-Zeichen und auch keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben, ist dies ein eindeutiger Verstoß gegen § 20 der Bauordnung. Dieser Verstoß dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders zu ahnden sein, als ein einfacher DIN-Normen-Verstoß.
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Im Übrigen ist Ihre Aussage nicht zu verallgemeinern, so wie Sie dies getan haben.
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Mit freundlichen Grüßen
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Markus Reinartz
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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: Hallo!
: Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt, dass der Verstoß gegen DIN-Vorschriften bei der Verarbeitung, die Missachtung von Verarbeitungshinweisen, fehlende Zulassungen und eine unzureichende Dokumentation für sich allein keinen Mangel darstellt. Liegt aber ein Mangel des Bauwerks vor, begründet dies die widerlegliche Vermutung, dass der Unternehmer, der diese Vorschriften missachtet hat, auch die Mangelhaftigkeit des Bauwerks zu vertreten hat.
: Und in der Sache gibt es schon ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland diese Handelshemmnisse für Bauprodukte zu beseitigen und derartige für Bauprodukte geltenden Vorschriften und Verfahren d.h. konkret die Bauregellisten zu ändern.
: Ende der Durchsage :-) Gruß..

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: : Sollte die Abnahme bereits erfolgt sein müssten Sie den Mangel beweisen, da sich mit dert Abnahme die Beweislast dreht.

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: : : : Guten Tag
: : : : Wir haben herausgefunden, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) für alle Parkette und Holzfußböden, die unter die DIN EN 14342 fallen, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fordert. Konkret bedeutet dies, dass in Deutschland ab 01.01.2011 nur noch Parkett verwendet werden darf, welches eine offizielle Zulassung vom DIBT trägt. Nun hat unser schlüsselfertig errichtetes schickes neues Häuschen aber sowas leider nicht, obwohl das Parkett nicht gerade billig war. Ist dies ein Mangel der zur Minderung berechtigt? Oder muss man erst Nachbesserung verlangen?

: : : : _________________

: : : : Schöne Feiertage!
: : : : Gruß
: : : : Ronni

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: : : Werter Forumsteilnehmer,
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: : : in Deutschland ist Grundvoraussetzung -um ein Bauprodukt welches am Bau verwendet werden soll am Bau verwenden zu können- das eine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt.
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: : : Andere Produkte dürfen nicht verwendet werden.
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: : : Egal welechn Vertrag Sie haben -VOB oder BGB-, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das verwendete Produkt zur Verwendungseignung geeignet ist, darf dieses dann eben nicht verwendet werden.
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: : : Und, na klar, ist dies ein Mangel und mit sicherheit mithin eine Abweichung von den zugesicherten Eigenschaften.
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: : : Es dürfte als zugesicherte Eigenschaft anzusehen sein, dass nur zugelassene Produkte verwendet werden.
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: : : Mit freundlichen Grüßen
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: : : Markus Reinartz
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: : : PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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