Re: Wegerecht - Duldung


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Abgeschickt von Bauamt am 28 Dezember, 2011 um 23:13:56:

Antwort auf: Wegerecht - Duldung von Jansen am 24 Dezember, 2011 um 00:42:22:

Googeln Sie mal nach den Begriffen "Wegerecht Gewohnheitsrecht".

Das Probleem ist, dass Sie kein dingliches (grundstücksbezogenes) Recht haben. Nur ein dingliches Recht würde aber auch für Rechtsnachfolger (Käufer / Erben) gelten. Ein Vetrag (auch mündlich) gilt aber immer nur für den Vertragspartner. Selbst wenn es also vor 100 Jahren eine entsprechende Abmachung gegeben hätte, nehme ich nicht an, dass der damalige Eigentümer auch heute noch lebt und in Anspruch genommen werden kann.

Eine Ausnahme könnte man wohl nur annehmen, wenn vor 1900 (also vor Einführung des BGB) ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und Sie den auch beweisen könnten.

Die Fragestellung ist aber dem Zivilrecht zuzordenen und nicht dem Baurecht. Es ist dringend anzuraten, dass Sie sich fachlichen Rat holen und die Situation prüfen lassen; ganz besonders bevor noch mehr bauliche Maßnahmen - auf eigenes Risiko - getätigt werden.
Zumindest die Erteilung einer Baugenehmigung für Ihr Grundstück erscheint nach Ihrer Beschreibung mangels Erschließing ausgeschlossen.

: Kann der Nachbar eine weitere Nutzung eines Teiles seines
: Privatweges durch einen neuen Nachbarn verbieten, wenn
: die Nutzung über 100 Jahre geduldet wurde und dementsprechend aufgrund der Duldung Bauliche Maßnahmen in der zurückliegenden Zeit durchgeführt wurden?
: ( Eine eingetragenes Wegerecht existiert nicht. )
:





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