Re: Bauantrag abgelehnt u.a. wg Bauflucht


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 02 Januar, 2012 um 21:11:23

Antwort auf: Bauantrag abgelehnt u.a. wg Bauflucht von elisa am 31 Dezember, 2011 um 20:01:08:

Die Ablehnung hat sicher nicht die benannte Zeit benötigt, denn Sie werden sicher vorher angehört worden sein, Gelegenheit zur Stellungnahme und Umplanung mit entsprechenden Fristen erhalten haben usw.

Desweiteren ist der Sachverhalt offensichtlich in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich oder zumindest nicht eindeutig, sodass Ihre Erfüllungsgehilfen, wie beauftragter Architekt, beauftragter Anwalt und die Behörde unterschiedliche Argumentationen verfolgen.

Wie soll da in einem Forum eine einzige sinnvolle Antwort zustande kommen können, wenn selbst diejenigen, die die Örtlichkeit, die planungsrechtliche Situation und bisherigen Grundlagen ausführlich kennen, sich nicht einig sind?

Zudem wäre eine Aussage zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites nur durch einen Anwalt zulässig und der würde/sollte sich vorher ausführlich mit den Begründungen zu den verschiedenen Bescheiden auseinandersetzen.

: Für die Ablehnung hat die Behörde 3,5 Monate gebraucht. So dass wir sie dann pünktlich zu Heiligabend erhalten haben!!! :-((

: Begründung ist 1. planunsgrechtlich, die Bauflucht werde nicht eingehalten. In der Bauvoranfrage hiess es nur mind. 2 m zur Strasse. Dass unsere 6 m ein Problem sind, davon war nie die Rede.

: 2. Beidseitige Grenzbebauung sei nicht üblich, und die Nachbarin hätte nicht zugestimmt.

: Dass sie selbst auf der Grenze steht erklären sie damit, dass ihr Grundstück ja sehr schmal sei und unser Voreigentümer ja zugestimmt habe.

: Da ihr Haus auch nicht im "überbaubaren Bereich" steht, käme bei uns somit auch §8(1) S.3 nicht zur Anwendung.

: Kann jemand sagen, ob man gegen so eine Begründung vorgehen könnte??

: Der Nachbar, der seine Zustimmung zur unserer beidseitigen Grenzbebauung verweigert, bildet selbst eine absolute Ausnahme in jeder Hinsicht ( Standort im rückwärtigen Bereich, beidseitige Grenzbebeauung mit Wohnegebäudelänge etwa 16 m.) Kann er dennoch alle Abwehrrechte haben??

: Wie ist es hier mit dem wechselseitigen Nachbarschaftsverhältnis? Hatte gelesen, dass ein Nachbar, der selbst nicht baurechtskonform steht, gleichwertige Verstöße nicht abwehren kann.

: Kennt sich da jemand aus?? Mir geht es um die Kernfrage, ob sich ein Rechtsstreit gegen das Bauamt lohnen würde, oder ob es sinnvoller ist, nachzugeben und umzuplanen.

: Bundesland RLP. Meinen Fall hatte ich hier schonmal genauer geschildert. Besten Dank.




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