Re: Bauen ohne Baugenehmigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 10 Januar, 2012 um 21:18:38

Antwort auf: Re: Bauen ohne Baugenehmigung von Lena am 10 Januar, 2012 um 19:05:47:

Das Nachfolgende ist immer bezogen auf NRW. Die Regelungen in anderen Bundesländern kenne ich nicht.

Zunächst ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dass legal und ordnungsgemäß nur im Vorfeld eines Bauvorhabens die Rechtmäßigkeit festgestellt werden kann. Alles andere macht erstens keinen Sinn und jedes andere Vorgehen ist in den Bußgeldvorschriften in §84 BauO NRW als ordnungswidrig hinterlegt.

Die Vorschriften zur Freistellung sind in §67 BauO NRW hinterlegt. Dort werden zunächst die Voraussetzungen benannt um überhaupt das Freistellungsverfahren durchführen zu dürfen. In Abs. 2 Satz 2 ist festgeschrieben, dass einen Monat NACH Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Daraus erschließt sich, dass die Einreichung Bauvorlagen NACH Beginn des Vorhabens im Widerspruch zu der Systematik des Freistellungsverfahrens steht. Bei anderem Vorgehen wäre der Gemeinde ja auch die Möglichkeit genommen, in der vorgeschriebenen Frist zu erklären, dass alternativ ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Es sind ja nicht die Bauvorlagen falsch sondern die Ausführung. Wäre entsprechend der eingereichten Pläne gebaut worden (was durchaus möglich ist und auch schon mal vorkommt), kann das Freistellungsverfahren ja funktionieren.

Bei Abweichungen von der Bauausführung zeigt sich ein weiterer Nachteil des Freistellungsverfahrens. Im Genehmigungsverfahren hat der Bauherr die Chance über einen Nachtrag die geänderte Ausführung einer Prüfung und Genehmigung durch die Behörde, praktisch im laufenden Verfahren, zu unterziehen und damit die Legalisierung der Änderungen herbeizuführen. Im Freistellungsverfahren ist dieser Weg eben nicht möglich, da mit dem Vorhaben ja schon begonnen wurde.

Ein Abweichung von den eingereichten Plänen führt formal IMMER dazu, dass das ausgeführte Vorhaben und das Genehmigte nicht das Gleiche sind. Die Genehmigung wird dann nicht ausgeschöpft und verliert ihre Gültigkeit nach drei Jahren und das Gebaute ist illegal, da dafür ja keine Genehmigung vorliegt.

Anders bauen als beantragt ist IMMER eine blöde Idee, auch wenn es beinahe die Regel ist und insbesondere Handwerker und (pragmatische) Architekten oder Bauleiter immer wieder behaupten "das merkt schon keiner". Dass es keiner merkt ist nämlich unerheblich. Das Problem entsteht erst in der nächsten "Generation", nämlich dann wenn etwas am bestehenden Objekt angebaut oder sonstwie geändert werden soll.

Für das Freistellungsverfahren sollte ja auch schon ein Architekt tätig geworden sein. Zumindest hätten exakt die gleichen Bauvorlagen eingereicht werden müssen, die auch für eine Baugenehmigung erforderlich wären. Das gleiche gilt für eine nachträgliche Genehmigung. Bei Gebäuden muss es einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser geben (§70 BauO NRW). Für den Carport wäre das nicht erforderlich, da könnte auch die Omma oder eben der Bauherr selbst als Entwurfsverfasser auftreten.

: Danke für die schnelle Antwort!

: Wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss also ein Fehler im Freistellungsverfahren wegen der falschen Bauvorlagen nun im Wege einer nachträglichen echten Baugenehmigung geheilt werden weil das Freistellungsverfahren nur vor Baubeginn geht?Woraus kann man entnehmen, dass das Freistellungsverfahren nicht zweimal durchlaufen werden kann einfach nur aus den Worten "vor Baubeginn"? Muss dann für eine abweichende Garagenausführung und für eine abweichende Gaubenform zwecks Legalisierung ein neuer Bauantrag eingereicht werden von einem Architekten?


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: : Das ist recht einfach ... finde ich

: : Freistellung geht nur, wenn diese VOR dem Baubeginn angezeigt wird. Das ist eine Voraussetzung. Dazu werden die Bauvorlagen eingereicht, es muss alles dem B-Plan entsprechen und es dürfen keine Geläneveränderungen mit dem Vorhaben einher gehen, denn diese werden nach einem anderen Abschnitt der BauO genehmigt. Dass das so ist garantiert der Planer mit seiner Unterschrift.

: : Wenn nun im Laufe der Ausführung Änderungen auftreten können diese zwangsläufig ja gar nicht mehr VOR dem Baubeginn angezeigt werden. Logisch, oder? Damit ist das Freistellungsverfahren passé, da die Voraussetzung nicht erfüllt werden kann.

: : Solange die Änderungen grundsätzlich überhaupt genehmigungsfähig sind, können sie in einem Baugenehmigungsverfahren legalisiert werden. Ansonsten hat man einen Schwarzbau, da die "andere" Ausführung ja nie angezeigt oder genehmigt wurde. Diese kann daher auch keinen Bestandschutz erlangen. Niemals ... auch in 20 Jahren nicht. Und wenn man das erst in 20 Jahren feststellt und dann erst legalisieren lassen möchte, muss man die Bauvorschriften, die in 20 Jahren gelten einhalten und die entsprechenden Nachweise erbringen.

: : Für meine Begriffe ist das Freistellungsverfahren eine etwas unglückliche Regelung, die in erster Linie dazu führt, dass der Bauträger ein paar hundert Euro an jedem Haus mehr verdient. Ich rate daher gerne und häufig davon ab. Die Planungskosten müssen die selben sein, da die Unterlagen gleich sind (zumindest sein sollten) und die einzige Ersparnis sind die Genehmigungsgebühren, die bei Einfamilienhäusern halt ein paar hundert Euro ausmachen. Wer die nicht im Projekt einkalkuliert hat, sollte das Bauen sein lassen.

: : Die Risiken, eine Festsetzung des B-Planes übersehen zu haben, die fehlende formale Bestätigung der Planung und das daraus resultierende Risiko hinsichtlich des Bestandsschutzes wären mir die paar Euro nicht wert.

:
: : : Hallo liebe Forumnutzer.
: : : Wir haben unter ein paar Freunden eine Diskussion laufen. Dabei geht es um Bauen mittels Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW. Wir sind Nachbarn und haben festgestellt, dass unsere Reihenhäuser im Rahmen des Freistellungsverfahrens gebaut worden also ohne richtiges Genehmigungsverfahren. Nun sind viele Sachen anders als in den Bauvorlagen und zwar die Bauhöhen, die Gauben und die Fertiggarage bzw. ein Carport ist von einem anderen Hersteller und der hat jeweils eine andere Typengenehmigung und die Maße stimmen auch nicht ganz. Nun fragen wir uns, ob aufgrund der falschen Bauvorlagen für unsere Häuser und Garagen ein weiteres Genehmigungsverfahren notwendig ist.
: : : Da gehen die Meinungen irgendwie auseinander.
: : : Hoffe ich konnte das so in etwa erklären, bei Fragen einfach Posten.

: : : Danke





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