Re: Überbaute Fläche GRZ 0,40


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 13 Januar, 2012 um 17:45:52

Antwort auf: Re: Überbaute Fläche GRZ 0,40 von bodo hermann in gruppe türkis architektn am 13 Januar, 2012 um 16:01:02:

Die Regelungen zu den Überständen ergeben sich aus dem Satz "Weitere Überschreitungen [...] KÖNNEN zugelassen werden." Durch den Begriff "können" ist festgestellt, dass es einen Ermessensspielraum gibt. Der liegt sicher nicht allgemeingültig exakt bei 49 cm sondern ist eben im Einzelfall im Ermessen zu berücksichtigen.

Standardmäßig gehört der Dachüberstand gar nicht in die Ermittlung von GRZ/GFZ, da diese Bereiche als "normale" Dachüberstände auch nicht in der Ermittlung der BGF oder des BRI berücksichtigt würden. Nimmt der Überstand aber jetzt eine Dimension an, dass im schon eine eigene Funktion zu Teil wird, wie z. B. eine Eingangs- oder Terrassenüberdachung, wird man ihn der BGF zuschlagen müssen und dann auch in der Ermittlung von GRZ und GFZ berücksichtigen.

Die Kenntnis dieser Ermittlungsgrundlagen ist Grundlagenwissen von Architekten und (Vermessungs-)Ingenieuren.


: Massgebend ist nicht die Niedersächsische Bauordnung (NBauO), sondern die
: Baunutzungsverordnung
: BauNVO
: Abschnitt II - Maß der baulichen Nutzung
: § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
: (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
: 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
: 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
: 3. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
: durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
: Und wichtig für Sie:
: Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
: Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden.
: "Andere" Regelungen zum Ortgang oder zur Traufe sind mir nicht bekannt





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