Abgeschickt von Gerhard Bruno am 13 Januar, 2012 um 19:46:27
In NRW sind die Abstandsflächen und Fensteröffnungen in Grenzwänden so geregelt, dass der Abstand 2 m nicht unterschreiten darf ( 60 Grad ) Im Nachbarschaftsrecht steht, dass Dachflächen ebenso zubehandeln sind.
Wie sieht es in Rheinland Pfalz aus?
Dort fehlt der Hinweis auf die Dchfläche.
Gilt hier nur der § der LBO der die Brandordnung beschreibt, 1,25 m, von der Innenseite der Brand oder Grenzwand.
Wer kennt Urteile oder Hinweise
Gruß Gerhard Bruno