Re: Grenzbebauung (Bayern)


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Abgeschickt von Evi am 16 Januar, 2012 um 11:57:44

Antwort auf: Re: Grenzbebauung (Bayern) von Bauamt am 12 Januar, 2012 um 23:19:31:

Erstmal ein großes Dankeschön!!!
- dieser Nachbar ist sicher nicht einsichtig, da er während seines Bauvorhabens bereits mehrmals gegenüber sämtlichen Betroffenen mit rücksichtslosem, egoistischem Vorgehen aufgefallen ist
- vom zuständigen Bauordnungsamt der Stadt kam auf Anfrage die Antwort, daß die Ausführung dieses Pultdaches der bestandskräftig erteilten Baugenehmigung entspreche. Die Thematik "Regenwasser bzw Schnee-und Eislawinen"sei auf dem Privatrechtsweg zu klären!?
- in diesem Zusammenhang wurde aber auch festgestellt, daß dieses grenzständige Carport eine unzulässige Gesamtlänge von 10,80m aufweist. Angeblich hat die Stadt eine Kürzung gefordert.
- dazu hätte ich auch noch eine Frage:
hat der Nachbar nunmehr Möglichkeiten diese Aufforderung zum Rückbau zu umgehen (Ausgleichszahlung? Unverhältnismäßigkeit? etc)??
- innerhalb welcher Frist müßte Rückbau normalerweise erfolgen?

Danke!!!
Evi
: Also der erste Schritt wäre wohl erstmal mit dem Nachbarn zu reden. Es sollte selbst für Laien einfach erkennbar sein, dass man nicht einfach sein Regenwasser auf Nachbars Grundstück leiten kann.

: Wenn der Nachbarn allerdings uneinsichtig ist, könnte man zumindest mal bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anfragen. Je nach Bundesland und Wohnort ist das normalerweise entweder eine kreisfreie Stadt in der man wohnt oder das Landratsamt (es gibt aber Ausnahmen also erkundigen). Es kann aber gut sein, dass das Bauamt mangels öffentlichem Interesse
: bzw. Gefahr ein bauaufsichtliches Einschreiten ablehnt.

: In diesem Fall bleibt nur der zivilrechtliche Weg. D.h. der Gang zu einem Anwalt und sich dort beraten lassen. Dann ggf. anwaltliches Schreiben an den Nachbarn oder gleich Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung etc.

: PS:
: Wenn Sie sich eh schon beim Bauamt erkundigen, können Sie ja mal nachfragen, ob es eine Genehmigung für den Carport gibt, bzw ob eine notwendig war. Falls nicht, kann es ja durchaus sein, dass er gegen andere Bauvorschriften verstößt und ohnehin beseitiggt werden muss. Denkbar wäre hier eine zu große Höhe oder Breite. Grenzbauten haben hier je nach Bundesland Einschränkungen, gegen die manche Bauherrn aus Unkenntnis verstoßen.

: : ja - gut - aber welche Möglichkeiten hat man dann, wenn das Grundstück eben durch die Dach-Entwässerung des Nachbarn beeinträchtig wird? Nur die Privatklage nach Schadenseintritt, oder?
: : Im übrigen: liebes "bauamt" vielen herzlichen Dank für Ihre erklärenden und geduldigen Ausführungen!!!
: : Evi

: : : Sie verstehen das schon richtig.
: : : Der Gesetzgeber erwartet von Bürgern, dass sie es schaffen Gesetze einzuhalten, ohne dass eine Behörde sie hierzu vorab dazu ermahnt oder belehrt.

: : : Konsequenterweise wird bei Baugenehmigungen abhängig vom Verfahrensgegenstand nur ein sehr begrenzter Teil der deutschen Gesetze und Vorschriften überprüft.

: : : Im Übrigen habe ich nicht gesagt, dass das Ableiten der Dachentwässerung auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Es ist nur leider immer ein großes Missverständnis, wenn Nachbarn/Bauherrn meinen, eine Baugenehmigung würde für die völlige Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit allen erdenklichen Gesetzen und Vorschriften Gewähr bieten.

: : : Dem ist schlicht nicht so.

: : :
: : : : Verstehe ich recht: eine Genehmigung von Grenzbebauung hat also keinesfalls den Zweck den Nachbarn bzw sein Eigentum zu schützen? Der "mündige" (?) Bürger darf die Grenze auch mit einem Carport o.ä. bebauen, dessen Traufseite über die gesamte Länge auf die Grenze geht dh Schneelawinen, Eisplatten, überschießendes Regenwasser beeinträchtigen das Nachbar-Grundstück. Und der Nachbar hat das so hinzunehmen (außer Privatklage)???
: : : : : Auflagen zur bauordnungsrechtlichen Entwässerung sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Carpot) unzulässig.

: : : : : Wenn der Carport alleine errichtet wurde (Also ohne Haus), dann dürfte es sogar verfahrensfrei gewesen sein, d.h. es wurde überhaupt nichts geprüft und auch keine Baugenehmigung erteilt.

: : : : : Das von Ihnen angesprochene Problem fällt alleine in den Bereich der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn und seiner Beauftragten (Planer, Baufirmen usw.)
: : : : : Das Ganze läuft unter dem Stichwort, Verwaltungsvereinfachung. Warum eine Behörde teuer/zeitaufwendig etwas prüfen lassen, was der mündige Bürger auch alleine kann.

: : : : : : Hallo,
: : : : : : ich habe eine Frage zur Grenzbebauung:
: : : : : : Ist es üblich, daß grenzständige Carports mit der Traufseite (ohne irgendwelche Auflagen zur Entwässerung, Schneefang etc) direkt auf die Grundstücksgrenze genehmigt werden???
: : : : : : Danke
: : : : : : Evi





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