zweite grenzwand


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Abgeschickt von agate am 17 Januar, 2012 um 17:28:19

Hallo, in einem Baugebiet mit geschlossener Bebauung in NRW stehen zwei Grenzwände nebeneinander, die eine hatte bisher ein Walmdach mit einer nicht vorgehängten schmalen Regenrinne, die andere hatte ein tieferliegendes Flachdach. Nun ist die Grenzwand des Flachdachgebäudes erhöht worden um einen Giebel für ein Satteldach. Dadurch entstand zwischen dem Walmdach und dem Giebel eine Kehle. Der Erbauer dieser 2. Grenzwand/Satteldach hat auf eigene Kosten eine ca. 25 Zentimeter breite durchgehende Regenrinne hergestellt weil er meinte, nach § 22 Nachbargesetz NRW dazu verpflichtet und berechtigt zu sein und sieht die Regenrinne als übergreifendes Bauteil.Der Walmdachhauseigentümer fordert den Rückbau und das Wiederherstellen der vor der Umbaumaßnahme vorhandenen Entwässerung weil er nicht einverstanden ist mit einer durchgehenden Regenrinne. Er will seine eigene Regenrinne wiederhaben und meint, der Nachbar könne eine zweite Regenrinne danebensetzen. Der DAchdecker rät von zwei REgenrinnen dringend ab da sie keine Dichtigkeit auf Dauer bringen, z.B. bei Schnee in der Kehle. Aber nach Nachbarrecht kann der Nachbar widersprechen. Gibe es dazu Rechtsprechung?





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