Re: Gehwegverkauf


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Abgeschickt von gisi am 20 Januar, 2012 um 15:34:11:

Antwort auf: Re: Gehwegverkauf von Bauamt am 20 Januar, 2012 um 14:01:42:

Die ungeteilte Wegeparzelle ist per Satzung (gültiger B-Plan) als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Ein öffentliches Einziehungs- oder Entwidmungsverfahren hat nicht stattgefunden.

Der Gemeinderat (einer Gemeinde in NRW) hat in nichtöffentlicher Sitzung offensichtlich in Unkenntnis der Besonderheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse (Vorliegen eines Erbbaurechts) über den Verkauf entschieden. Die Verwaltung sucht jetzt nach Wegen, diesen Verkauf nachträglich zu legitimieren. Die Käuferin ist gleichzeitig Ratsmitglied.

Ob eine Genehmigung zur Grundstücksteilung erforderlich ist, kann ich nicht verifizieren.


: Wer Eigentümer eines Weges oder einer Straße ist, ist unerheblich.

: Entscheidend ist, ob das Grundstück dem öffentlichen Verkehr gewindmet ist.

: Es gibt durchaus private Wege, die durch eine Stadt dem öffentlichem Verkehr gewidmet werden. Dies erfordert allerdings in der Regel die Zustimmung des Eigentümers.

: Ihre Frage sollte also lauten, was mit der Widmung des Weges passiert. War der Weg vorher gewidmet ? Wird diese Widmung nunmher geändert oder aufgehoben ?

: Ansonsten wäre es noch eine Frage, ob in Ihrem Bundesland Grundstücksteilungen genehmigungspflichtig sind und ob eine derartige Genehmigung vorliegt.

: : Mein in einem Baugebiet mit rechtskräftigem Bebauungsplan unmittelbar an einer Erschließungsstraße gelegenes Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet und mit einem EFH bebaut.

: : Auf Antrag des Erbbaurechtsnehmers beabsichtigt nun die Kommune als Eigentümerin der Verkehrsfläche die Gehweganlage, die entlang meines Grundstücks verläuft, an diesen zu veräußern. Auf seiner gesamten Länge würde mein Grundstück nach Abtrennung der Gehwegteilfläche die unmittelbare Verbindung zur Verkehrsfläche und würde zum Hinterliegergrundstück. Es verlöre damit seine Erschließung.

: : Hinterliegergrundstücke sind in den Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht vorgesehen und auf irgendwie geartete Wegerechte möchte ich mich nicht einlassen, da dies für mich eine Verschlechterung der Rechtsposition bedeutet. Dieser Zustand wurde seitens der Kommune erst herbeigeführt. Die Absicherung der Erschließung über Wegerechte, Baulasten o.ä. heilt also keinen vorhandenen Mißstand.

: : Welche Gegenmaßnahmen kann ich ergreifen?
: : Danke




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