Re: genehmigungsfreie Abweichungen vom Bauantrag?


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Abgeschickt von Bauamt am 21 Januar, 2012 um 21:49:08:

Antwort auf: Re: genehmigungsfreie Abweichungen vom Bauantrag? von Dirk Baumeister am 21 Januar, 2012 um 18:21:19:

Oh, das ist interessant, das Urteil kenne ich nicht.
Ich bin etwas erstaunt, da das Verfahrensrecht Teil des Bauordnungsrechts ist und daher in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt. Das BVerwG sollte dazu eigentlich nicht entscheiden.

Haben Sie evtl. das Aktenzeichen oder das Datum der Entscheidung ?

: ... gilt auch für NRW und geht auf eine Rechtsprechung des BVerwG zurück, die unter anderem auch festhält, dass auch die Summe aus genehmigungsfreien Maßnahmen insgesamt zu einer Betrachtung als genehmigungspflichtiges Vorhaben führen kann.


:
: : Ich kann leider nur die Rechtslage aus Bayern beschreiben. Da es sich aber wohl um eine eher grundsätzliche Frage handelt, denke ich, dass es wohl in allen Bundesländern so gelten sollte:

: : Sobald bei einem Vorhaben ein Teil der Baumaßnahmen genehmigungpflichtig ist, sind alle Baumaßnahmen genehmigungspflichtig (Stichwort: Gesamtvorhaben).

: : Es ist daher nicht möglich bei einem typischen EFH mit Garage nur für das Haus eine Genehmigung zu beantragen und die Garage gleichzeitig verfahrensfrei mitzuerrichten, nur weil sie evtl. alleine verfahrensfrei gewesen wäre.

: : Auf Ihren Fall bezogen heisst das, dass Sie an ihre Baugenehmigung prinzipiell gebunden sind, solange das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist.

: : D.h. während der Bauzeit brauchen sie eine Tekturgenehmigung.
: : Nach der Bauzeit (z.B. nach Aufnahme der Nutzung) können Sie ein neues Bauvorhaben (=Änderung der Wände) beginnen, welches dann verfahrensfrei sein kann.

: :
: : : Hallo,

: : : ich habe mal wieder eine Frage, die ich mir selbst nicht erklären kann.

: : : In NRW gibt es bekanntlich genehmigungsfreie Bauvorhaben, wie z.B. das Einziehen oder Versetzen von nicht tragenden Wänden, eine nachträgliche Anbringung eines WDVS, das Vergrößern oder der Neueinbau von Fenstern, Abgrabungen, um nur ein paar zu nennen.

: : : Wie sieht es dann eigentlich mit der Notwendigkeit eines Nachtrags zu einer Baugenehmigung aus, wenn während der Bauphase von den ursprünglichen Plänen abgewichen wird? In unserem Fall haben wir uns doch spontan dazu entschieden, die Küche durch eine nicht tragende Wand vom Wohnbereich zu trennen. Das Bauamt möchte nun einen Nachtrag, der mit entsprechenden Kosten verbunden. Hätten wir die Wand erst nach Fertigstellung eingezogen, wäre alles in Ordnung, auch ohne Zusatzkosten.

: : : Ich sollte ergänzend noch erwähnen, dass durch diese Wand keine anderen baurechtswidrigen Zustände entstanden sind, wie z.B. eine unbelichtete Küche. Es gibt also auch keinen Grund, unseren Nachtrag abzulehnen. Es geht mir rein um die Rechtmäßigkeit der Forderung nach einem Nachtrag für prinzipiell genehmigungsfreie Änderungen.

: : : Vielen Dank,

: : : Bolanger





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