Leiterrecht (Art. 46b Nachbarrecht Bayern)


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Abgeschickt von RuRo am 02 Februar, 2012 um 09:40:43

Fall:
Nachbar S hat seit jeher seinen Garten bis zur Grundstücksgrenze bepflanzt (war bis vor kurzem kein Problem, da jenseits der Grenze ebenfalls Garten mit Bepflanzung war).
Vor ca 4 Jahren hat nun Nachbar H das angrenzende Grundstück erworben und von vornherein Bäume etc auf Seiten von S moniert. 3 große Bäume wurden daraufhin entfernt, 2 kleinere (ca 30 - 40 Jahre alte) Bäume sollten stehenbleiben.
Nun hat Nachbar H direkt an der Grundstücksgrenze seine Einfahrt befestigt und dabei in einer Nacht- und Nebelaktion sämtliches Wurzelwerk sowie Äste bis in ca 7m Höhe von S´s Bäumen (ca 30 Jahre alt) entfernt.
Weiters hat H nun ein Carport direkt an die Grenze gebaut mit einem Schrägdach, das an seinem Haus befestigt ist und zur Grenze hin steil abfällt.
Frage:
Ist nun Nachbar S verpflichtet, seine Bepflanzung entlang der Grenze zu entfernen, um H Zugang zur Dachrinne bzw zum Dach seines Carports zu ermöglichen???



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