Re: Nebenanlage BauNVO §14


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Torben am 02 Februar, 2005 um 16:43:23:

Antwort auf: Re: Nebenanlage BauNVO §14 von K.D. am 02 Februar, 2005 um 11:05:45:

: : Hallo,

: : was sind Nebenanlage BauNVO §14?
: : auch in Verbindung mit §19 Grundflächen?
: : Fallen hierunter auch Garagen, Terrassen, Eingangstreppen, Fusswege und sonstige befestigte Flächen auf dem Grundstück?

: : Gruß Torben

: Ich gehe mal davon aus, das es sich hierbei um ein privat genutztes Grundstück handelt.

: Solche Nebenanlagen können sein: Garten- und Gewächshäuschen, Antennen, Teppichklopfstangen, Einfriedungen, Stellflächen für Fahrräder und Mülltonnen, Stützmauern usw. Als befestigte Flächen zählen nicht überdachte Terrassen, Freisitze, Wege usw. nicht aber Wintergärten als Wohnhausanbau (sind Hauptanlage)dazu. Voraussetzung ist natürlich das die entsprechende Hauptanlage, wie z.B. ein Wohnhaus vorhanden ist.

: Stellflächen und Garagen für Pkw sind keine Nebenanlagen, denn sie sind in § 12 BauNVO erfasst.

: Wurde der B-Plan vor 1990 aufgestellt, sind die Nebenanlagen auf die Grundfläche nicht anzurechnen. Erst nach der BauNVO 1990 sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Nebenanlagen mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf jedoch durch Nebenanlagen, Stellflächen und Garagen bis zu 50 % höchstens bis GRZ 0,8 überschritten werden.


Vielen Dank für die Antwort.

Zählt die Überschreitung der GRZ auch wenn im B-Plan ein fester Wert, hier 0,3 genannt wurde?

Gruß Torben



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]