Re: Feuerwehrnotschalter in Photovoltaikanlagen Pflicht?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauamt am 09 Februar, 2012 um 19:23:10:

Antwort auf: Re: Feuerwehrnotschalter in Photovoltaikanlagen Pflicht? von LA.KU. am 09 Februar, 2012 um 12:22:56:

Die Rechtsauffassung, dass eine Bauaufsichtsbehörde nur fordern kann, was in einem Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist falsch.

Beispielhaft zitiere ich den in meiner vorigen Antwort erwähnten Art. 54 Abs. 3 BayBO:

"Soweit die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils mit Ausnahme der Art. 8 und 9 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, [...]"

Selbstverständlich geht dies nicht willkürlich, sondern muss durch die Behörde sorgfältig abgewogen und begründet werden.

: Geht es um einen in VDE 0100-712 geforderte Gleichstrom-Freischaltstelle (DC-Schalter) oder um einen DC-Lasttrennschalter ?

: Derzeit gibt es meines Wissens noch keine baurechtliche Verpflichtung zum Einbau einer extern zugänglichen Abschaltvorrichtung für PVA. Eine diesbezügliche Forderung der Baurechtsbehörde kann daher eher nicht gestellt werden.

: Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Errichtung einer PVA auf einem Gebäude teilweise baurechtlich verfahrensfrei ist. Wird eine Maßnahme etwa aufgesplittet, dann erhält die Baurechtsbehörde von der Errichtung einer PVA oft keine Kenntnis.


: : Die Frage ist ohne Kenntnis des Bundeslandes und des anzuwendenden Verfahrens nicht zu beantworten.

: : Alleine die Tatsache, dass kein Gesetz einen derartigen Feuerwehrnotschalter ausdrücklich fordert, bedeutet erstmal gar nichts.
: : Soweit objektiv eine Gefahr festgestellt wird, haben Behörden die Befugnisse und auch die Pflicht die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen bzw. durch entsprechende Anordnungen die Gefahr abzuwehren.
: : Im Bereich des Baurechts kann dies in Bayern z.B. über Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art 12 BayBO als Rechtsgrundlage geschehen. Falls es sich um einen Sonderbau handelt, kommt auch Art. 54 Abs. 3 BayBO als Rechtsgrundlage in Betracht.
: : Ich gehe davon aus, dass alle Bundesländer ähnliche Generalklauseln in ihren Landesbauordnungen haben.

: : Ob die von Ihnen angesprochene Auflage jedoch insgesamt rechtmäßig ist (z.B. Im Hinblick auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr, oder auf die Verhältnismäßigkeit) kann ich jedoch mangels brandschutztechnischer Kenntnisse nicht beurteilen.

: : : Unser zuständige Brandschutzbeauftragter vom Landkreis fordert beim Bau einer Landwirtschaftlichen Lagerhalle welche mit Photovoltaik belegt werden soll unter dem Dach Feuerwehrnotschalter. In unseren Augen machen diese Schalter aber keinen Sinn denn die Leitungen laufen 40m auf dem Dach bis zu den Schaltern und danach noch 6m bis zu den Wechselrichtern, desweiteren lösen diese bei jedem Spannungsabfall z.b. Stromausfall aus und man muss sie anschließend manuell in 5,5, Traufenhöhe wieder einschalten.
: : : Die Frage ist jetzt da es ja noch keine Vorschrift ist und hoffentlich auch nicht wird, ob der Brandschutzbeauftragte das als Auflage in die Baugenehmigung schreiben darf und es fordern kann?
: : : Denn es steht in keinem Gesetz.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]