Re: Bestandsrecht


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Abgeschickt von Bauassessor am 14 Februar, 2012 um 09:12:37:

Antwort auf: Re: Bestandsrecht von pjf am 14 Februar, 2012 um 00:18:42:

Hallo,

kleine Ergänzung für den richtig dargestellten "Sonderfall". Das Fenster ist dann legal, wenn es in dem Bauantrag angegeben und genehmigt worden ist.

Es kann aber jederzeit nachträglich legalisiert werden, wenn es sich um den genannten Sonderfall handelt.

: Auch Hallo,

: auf den ersten Blick scheint die Sache recht klar und eindeutig zu sein. Nachdem kein Wort von "baugenehmigt" gefallen ist, wurde das Fenster wohl einfach so eingebaut.

: Nachdem das Haus an der (abgemarkten) Grundstücksgrenze steht, handelt es sich bei der Außenwand an der Grundstücksgrenze offensichtlich um eine Brandwand, und Brandwände dürfen (in Bayern) nicht mit Öffnungen versehen werden, egal, ob der Nachbar zustimmt oder nicht.
: Für den A kann das Konsequenzen haben:
: 1. eine Beseitigungsanordnung für das illegale Fenster, das die Funktion einer Brandwand entgegensteht, die er zahlt
: 2. eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), die er zahlt
: 3. die Festsetzung eines Zwangsgeldes, wenn A die Funktion der Brandwand nicht wieder herstellen sollte.
: Somit würde ich als A das Fenster so schnell wie möglch zumauern.

: Dass es sich um ein Erbpachtgrundstück handelt, ist baurechtlich völlig irrelevant.

: Aber jetzt kommts.
: Ist die Grundstückgrenze zum Nachbarn auch wirklich abgemarkt?

: Oder handelt es sich um ein großes Gemeinschafts-Erbpachtgrundstück, das durch nicht abgemarkte Nutzungsgrenzen vertraglich gestaltet worden ist.
: Ich kenne Fälle, da haben Bauträger hektargroße Flächen mit Häusern bebaut, Zäune gezogen und die Grundstücke nicht realgeteilt, sondern wie Eigentumswohnungsanlagen mit Nutzungsrechten versehen.

: Dann nämlich liegt gar keine Grundstücksgrenze im Sinne des Baurechts und somit auch keine Brandwand vor. Dann können Fenster (in Bayern) sogar mangels Brandwand-Eigenschaft verfahrensfrei eingebaut werden. Dann ist das Fenster voll legal und Nachbar B muß die landesrechtlich geforderten Abstandsflächen von Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einhalten.

: Gruß aus Bayern
: pjf


: : Hallo,
: : Das Haus A steht auf der Grenze von Grundstück B.Beim Erwerb des Hauses A wurde mündlich von Nachbar B zugesagt ein Fenster zum Grundstück B zu errichten.
: : Nach acht Jahren verlangt B das Fenster zurückzubauen,weil B selbst auf die Grenze zu A bauen möchte.Das Grundstück von A und B ist Erbpachtland.
: : Muß A das Fenster rückbauen?




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