Re: Nutzungsänderung Atelier zu Wohnraum


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Abgeschickt von Bauamt am 22 Februar, 2012 um 00:28:37:

Antwort auf: Nutzungsänderung Atelier zu Wohnraum von Hans Herrmann am 21 Februar, 2012 um 21:14:00:

Den "Skandal", den Sie hier versuchen zu beschreiben kann ich erstmal nicht sehen.

Zum Einen weiß ich nicht, warum sie von einem "Fehler" der Gemeinde sprechen, der hier vermeintlich "vorsätzlich" begangen wird. Wie kommen Sie darauf ? Worin liegt der "Fehler" ?

Zum Anderen würde mich ja interessieren, wie Sie vor Gericht belegen können, dass die Gemeinde aus "politischen Gründen" Gründen entschieden hat. Wobei mir dann nicht klar ist, was mit politischen Gründen überhaupt gemeint ist. Warum genau sollte die Entscheidung der Gemeinde rechtswidrig sein ? Jede Entscheidung einer Gemeinde ist letztlich immer politisch. Ihr Rechtsempfinden alleine ist vor Gericht schlicht belanglos.

Ich denke Sie haben sich mit den rechtlichen Hintergründen nicht befasst und empfehle daher einen Blick in § 31 BauGB. Dort finden Sie dann auch die Rechtsgrundlage, auf welcher über die Befreiung entschieden wird (-> "Grundzüge der Planung").

Ob die Entscheidung der Gemeinde einer Überprüfung vor Gericht standhält, ist damit allerdings noch nicht gesagt.
Bei den 30 Fällen, die von Ihnen erwähnt werden, ist nicht klar, ob Genehmigungen ausgesprochen wurden, oder die Wohneinheiten rechtswidrig errichtet wurden. Auch ist nicht klar, ob diese Wohnungen vor oder nach Inkrafttreten des B-Planes geschaffen wurden. Der B-Plan wirkt nämlich nicht rückwirkend.

Im für Sie günstigten Fall, wurden tatsächlich 30 Befreiungen zu dieser Festsetzung erteilt, und lediglich bei Ihnen als 31ten wird es abgelehnt, obwohl ihre Grundstückssituation mit allen anderen Fällen vergleichbar ist. Dann könnte tatsächlich diese Festsetzung des B-Planes funktionslos und unwirksam geworden sein, da dieses Ziel des B-Planes nicht mehr erreichbar ist. Ob das so ist, würden Sie aber überprüfen müssen.
Und solange weder die Gemeinde den B-Plan aufhebt oder ändert, noch ein Gericht die Unwirksamkeit in einem Urteil feststellt, ist der B-Plan einzuhalten. Ihnen bleibt also nur der Klageweg, nachdem die Gemeinde bzw. der Landkreis eine ablehnende Entscheidung ja bereits getroffen hat.

Ich würde Ihnen empfehlen mit einem Fachanwalt die Sach- und Rechtslage durchzusprechen und dabei die Erfolgaussichten einer Klage zu prüfen.
Die Ablehnung sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Achten Sie auf die dort genannten Fristen.


: Hallo, verehrte Forennutzer!

: Es betrifft mein Mietwohngebäude in Rheinland-Pfalz.
: 1996 beantragte ich die Baugnehmigung für ein 2-Familien-Wohnhaus mit einem Freiberufler-Atelier im Dachgeschoss.
: Alle Einheiten sind in sich abgeschlossen.
: Nachdem sich meine berufliche Situation geändert hat, kann ich das Atelier in dieser Immobilie nicht mehr nutzen und beantragte über die Ortsgemeinde und das Kreisbauamt eine Nutzungsänderung von dem Atelier in eine zusätzliche Wohneinheit.
: Baulich sollte nichts verändert werden, lediglich eine offizielle Nutzungänderung.
: Ich halte seit 1996 die GFZ, GRZ ein und kann die erforderlichen Stellplätze auf meinem Grundstück nachweisen.
: Mein Antrag wurde 2x abgelehnt mit der Begründung, dass in diesem Teil des Baugebietes (Allgemeines Wohngebiet)nur maximal 2 Wohneiheiten gemäss Bebauungsplan erlaubt sind. Die Nutzungsänderung würde die erlaubte maximale Wohnungszahl bei 3 Einheiten um 50% überschreiten.
: Das Kuriose daran ist aber, dass sich die Ortsgemeinde selbst in diesem Wohngebiet 4 abgeschlossene Wohneinheiten genehmigt hat (über Befreiung, nicht über eine Bebauungsplanänderung), sowie über Befreiungen noch andere Bewohner mehr eigenständige Wohneinheiten in die die Häuser einbauten.
: Das Kreisbauamt schreibt mir jetzt, dass ich mit anvisierten 3 Wohneinheiten die "Grundzüge der Planung" tangieren würde und deshalb mein Antrag wiederum abgelehnt wurde.
: Wie sieht das eigentlich aus, wenn sich eine Ortsgemeinde nicht an die Vorgaben des Bebauungsplanes hält und aus "politischen Gründen" den einen Bewohnern die Mehrwohnungen genehmigt, den anderen Bewohner ablehnt?

: Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass man solche Fehler 1x, vielleicht auch 2x machen kann, aber bei mehr als 5 Vorfällen kann man doch von Vorsatz sprechen, den die Ortsgemeinde begeht.

: Es sind in dem Baugebiet mehr als 30 Fälle, die nicht konform mit den Festsetzungen im Bebauungsplan übereinstimmen. Aber trotz meiner Hinweise ist die Gemeinde hier untätig.

: Ich freue mich auf viele Antworten.

: Lieben Gruss Hans Herrmann





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