Re: Schlechtwettertage


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 25 Februar, 2012 um 15:58:58

Antwort auf: Schlechtwettertage von Desiree Klecker am 25 Februar, 2012 um 12:08:56:

: Hallo,

: bei mir im Bauvertrag eines namhaften Essener Bauunternehmens, dass Häuser in guten Lagen errichtet, steht folgender Passus bzgl. Schlechtwettertagen:

: Die Fristen verlängern sich entsprechend bei der von der Bauleitung angezeigten Schlechtwettertagen.

: Heute bekomme ich ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

: Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass aufgrund von Schlechtwetter vom 09.01.12 bis einschließlich zum 23.02.12 ein Bauzeitverzug von 40(!) Tagen eintritt.
: Es konnten in dem Bereich Erdarbeiten nicht bzw. nur eingeschränkt gearbeitet werden.

: Klar ist Schlechtwetter ist nicht eindeutig identifiziert.
: Jetzt war der Winter 2012 außerordentlich mild im Ruhrgebiet. Außerdem finde ich eine rückwirkende Anzeige von 40 Tagen etwas befremdlich.

: Kann ich dagegen überhaupt ewtas rechtlich sinnvoll tun?

Werter Forumsteilnehmer,

grundsätzlich kommt es darauf an, welchen Vertrag Sie ausgehandelt und unterschrieben haben.

Einen VOB oder einen BGB Vertrag?

Hinsichtlich Schlechtwettertagen bleibt zu sagen, dass Schlechtwettertage sehr wohl definiert sind.

Dabei wird von einem 10 Jahres Durchschnitt ausgegangen. Mehr Schlechtwettertage als der 10-jährige Durchschnitt verlängern die Bauzeit.

Dies führt meistens bzw. in der Regel dazu, dass -abgesehen von wenigen Ausnhamen- so gut wie keine schlechtwetterbedingten Bauzeitverlängerungen greifen.

Schlechtwettertage mit denen der Unternehmer grundsätzlich jahreszeitbedingt rechnen muss, hat er von vorneherein auf die Bauzeit aufzurechnen, wenn er denn dann nicht durch Schlechtwettertage in Verzug geraten möchte.

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Mit freundlichen Grüßen
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Markus Reinartz
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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