Re: Gartenlaube ohne Baugenehmigung


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Abgeschickt von Bauamt am 11 Maerz, 2012 um 00:28:10:

Antwort auf: Re: Gartenlaube ohne Baugenehmigung von Bolanger am 08 Maerz, 2012 um 16:34:45:

Falls Sie mit "Anwohner" die Mieter meinen, kann ich nur nochmals wiederholen, dass Mieter keine Rechte im öffentlichen Baurecht haben (anders als z.B. im Immissonsschutzrecht). Ein Mieter kann also im Regelfall keine Baugenehmigung anfechten und bekommt auch keine Ausfertigung der Genehmigung zugestellt.

Was die Vermieter betrifft, so wird das Problem so gelöst, dass die Baugnehmigungsbehörde allen betroffenen Nachbarn (=Eigentümern) eine Ausfertigung der Baugenehmigung inkl. Rechtsbehelfsbelehrung zustellt. Klagefrist beträgt in diesem Fall 1 Monat nach Zustellung.
Falls die Zustellung nicht wirksam erfolgt ist, beträgt die Klagefrist 1 Jahr ab Kenntnis des Bauvorhabens durch den Nachbarn. Aber Vorischt, da Verwirkung eintreten kann.

Alternativ kommt unter bestimmten Umtänden auch eine öffentliche Bekanntmachung z.B. im Amtsblatt der Stadt in Betracht. Dann beträgt die Klagefrist für alle Nachbarn 1 Monat (auch wenn die Nachbarn gerade auf Weltreise sind ...).
Wer also als Grundstückseigentümer unliebsamen Überraschungen vorbeugen will, sollte das Amtsblatt abonieren und bei längeren Abwesenheiten dafür sorgen, dass jemand den eigenen Briefkasten leert.

: Hallo,

: der Hinweis, dass Mieter keine Nachbarn sind, bringt mich auch eine andere Frage. Typischerweise gibt es ja gewisse Einspruchsfristen gegen Bauvorhaben der Nachbarn. Wenn mein Nachbar also eine Hütte baut, habe ich nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Möglichkeit, meine Nichtzustimmung zu bekunden und die Beseitigung zu verlangen, wenn meine Rechte beeinträchtigt werden.
: Wie sieht sowas eigentlich für Vermieter aus, die ggf. ein solches Vorhaben gar nicht bemerken, weil sie nur selten am vermieteten Objekt sind? Gelten dort die selben Fristen wie für Anwohner?

: Grüße,

: Bolanger


: : Gerichtlich wehren können Sie sich nur, wenn Sie in eigenen(!) Rechten verletzt werden. Das würde vor allem einen Nachbarn betreffen, aber auch nur unter bestimmten Umständen.

: : Als nicht betroffener Bürger haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch, der über allgemeine Beschwerden, Leserbriefe in der Presse, Briefe an Politiker usw. hinausgeht.

: : Ob es zulässig ist, die Laube auszubauen kann hier niemand wissen. Es hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, die hier niemand kennt.
: : Was Sie mit dem Anbau und der Garage meinen, verstehe ich leider nicht.
: : Es ist aber im übrigen darauf hinzuweisen, dass zumindest im öffentlichen Baurecht Mieter keine Nachbarn sind. Nachbarn im Sinne der Baugesetze mit den entsprechenden Nachbarrechten sind immer die Eigentümer. Der Mieter kann sich zivilrechtlich gegen Störungen wehren, indem er z.B. den Mietvertrag kündigt, oder wegen Mängeln die Mietzahlungen kürzt.

: : Wie das Bauamt heisst kann ich Ihnen nicht sagen. Es hängt u.a vom Bundesland und von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ab, indem sich die Grundstücke befinden.

: : : :kann ich mich denn garnicht wehren ? ich meine ich bin kein Mensch der stets streit und stress machen will...die Leute von der Laube ,sind stets bemüht andere anzuzeigen
: : : keiner vom Dorf ,darf solch eine laube haben und nun wird diese dennoch weiter ausgebaut bis hin zur Garage also an die Garage rangebaut ...ist dies denn zulässig?? und wie ist es denn wenn es ein Urteil für diesen Abriss doch schon gibt und der Herr deswegen nun an die Garage (die ich gemietet habe) anbaut um den Abriss zu verhindern ...hat er da chancen? weiß eigentlich wer,wie das übergeordnete Bauamt heißt ?lieben Dank




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