Re: Gartenlaube ohne Baugenehmigung


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Abgeschickt von Bauamt am 11 Maerz, 2012 um 09:55:24:

Antwort auf: Re: Gartenlaube ohne Baugenehmigung von Bolanger am 11 Maerz, 2012 um 08:20:30:

Hmm Entschuldigung, ich hätte klarstellen sollen, dass ich nur die Rechtslage in Bayern beschreiben kann.
Ich habe gerade nachgesehen, gemäß § 74 LBauO NRW ist dem Nachbarn offensichtlich nur bei der Gewährung von Abweichungen eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen.

Nachdem die Klagefristen (1 Monat bei Zustellung einer Rechtsbehelfsbelehrung sonst 1 Jahr) in der VwGO als Bundesgesetz geregelt sind, sollte das alledings genauso in NRW gelten.

Die Problematik mit den genehmigungsfreien Bauvorhaben ist allerdings überall gleich. Da es keine Baugenehmigung gibt, kann der Nachbarn auch nichts anfechten und hat insoweit keine Klagefrist (oder Rechtsbehelfsbelehrung). Der Anspruch des Nachbarn wäre auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde gerichtet (Verpfichtungsklage). Genaue Fristen sind mir da nicht bekannt, aber es kann Verwirkung eintreten. Ein Nachbar darf also z.B. nicht über Monate warten bis ein offensichtlich rechtswidriges Haus fertig gebaut wird, nur um dann, wenn der Schaden am größten ist, auf Beseitigung zu klagen.
Genauere Rechtssprechung zur Verwirkung ist mir aber nicht bekannt. Das scheint auch in NRW ein viel größeres Problem zu sein als in Bayern...


Die fehlende Rechtsssicherheit des Bauherrn aufgrund der fehlenden, konkret definierten Klagefristen sind einer der größten Nachteile der verfahrensfreien und genehmigungsfreien Bauvorhaben.

: Hallo,

: also bei uns in NRW werden die Nachbarn nicht über ein Bauvorhaben informiert. Und es gibt auch genehmigungsfreie Bauvorhaben wie z.B. kleine Gartenhäuser. Da ist dann zwar prinzipiell der Bauherr dafür verantwortlich, dass alle Vorschriften eingehalten werden, aber die wenigsten Bauherren kennen sich gut genug aus. Häufig werden Grenzabstände unterschritten. Als direkt dort wohnender Nachbar hat man dann nur eine gewisse Einspruchsfrist, die Behebung des Verstoßes zu fordern. Ansonsten wird eine Duldung unterstellt. Aber als Vermieter bekommt man sowas ggf. gar nicht rechtzeitig mit.

: Grüße,

: Bolanger




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