Re: Grenzständige Bäume (Bayern)


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Abgeschickt von Evi am 27 Maerz, 2012 um 19:08:09

Antwort auf: Re: Grenzständige Bäume (Bayern) von Tim am 26 Maerz, 2012 um 11:51:25:

Hallo Tim,
danke für deine Antwort!
Also Nachbar H hat die Bäume ohne Vorankündigung von seinen Bauarbeitern zurechtschneiden lassen. Die Wurzelstümpfe wurden dann mit Beton zugeschmiert ....
Die Äste der Bäume, die ins Nachbargrundstück geragt sind, waren bereits vor Beginn der Bauarbeiten vom Baum-Besitzer bis in eine Höhe von ca 2-3m abgeschnitten. Nachbar H hat dann aber noch die Äste bis in ca 4-5m Höhe weggeschnitten (hätten diese Äste denn das Nachbargrundstück beeinträchtigen können?) ...
Ist es nach § 910 BGB auch dann erlaubt die Wurzeln von grenzständigen Bäumen abzuschneiden, wenn dadurch die Gesundheit und die Standsicherheit der Bäume gefährdet werden könnte?
Danke!
>>

: Hallo,

: entscheidend sind folgende Punkte:

: 1) Hatte Nachbar S einen Rechtsanspruch auf die Entfernung der €ste? Das hat der dann, wenn die €ste in irgendeiner Form die Nutzung des GrundstŸckes beeintrŠchtigen, im dem Falle die neu gebauten Zufahrt.

: 2) Hat Nachbar S dem Nachbarn dem Nachbarn H eine Frist gesetzt, in der H die €ste selbst entfernen kann?

: 3) Wurden sie sachgemŠ§ zurŸckgeschnitten?

: Sollte alles mit JA zu beantworten sein, ist nicht viel zu holen und der Nachbar ist im Recht. Er kann sogar die Kosten fŸr die Entfernung und die Entsorgung an den Baumbesitzer weiter reichen.

: Falls nur 3) mit NEIN beantwortet wird, kšnnte man den Schaden ersetzen lassen, der durch die nicht sachgemŠ§e Entfernung entstanden ist, aber nur im Vergleich zur sachgemŠ§en Entfernung.

: Falls nur 2) mit NEIN zu beantworte ist, kann S dem Baumbesitzer zumindest nicht die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

: Falls 2) und 3) mit NEIN zu beantworten ist, eben beides.

: Nur falls schon 1) mit NEIN zu beantworten ist, muss der volle Schaden ersetzt werden.

: Grundlage ist:
: "¤ 910 BGB (†berhang)

: I. Der EigentŸmer eines GrundstŸcks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem NachbargrundstŸck eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herŸberragenden Zweigen, wenn der EigentŸmer dem Besitzer des NachbargrundstŸcks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
: II. Dem EigentŸmer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln und die Zweige die Benutzung des GrundstŸcks nicht beeintrŠchtigen."

: Zum verlangten Gutachten wei§ ich nur, dass ein Baumbesitzer verpflichtet ist, eine evtl. fragliche Standsicherheit zu ŸberprŸfen. Kann aber sein, dass dies erst im Falle eines Schadens zum tragen kommt.

: Die Nachbarn sollten miteinander reden und unbedingt versuchen, einen objektiven Standpunkt zu wahren und sich in den anderen Nachbarn herein zu versetzen?
: "Stšren die ŸberhŠngenden €ste wirklich oder nervt mich nur der Nachbar mit seinen BŠumen, gegen die selbst ich nichts mehr tun kann? " im Falle von S
: und
: "Sind die €ste es fŸr mich und fŸr den Baum wirklich wert, dem Nachbarn eine evtl. zumindest fŸr ihn so empfundene Stšrung zuzumuten?" fŸr den Nachbarn H.

: Ich wŸnsche den Nachbarn gutes Gelingen und einen klaren Kopf bei der Entscheidung!

: Gru§,
: Tim




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