Re: § 637 Selbstvornahme


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von JoTe am 28 Maerz, 2012 um 19:36:06:

Antwort auf: § 637 Selbstvornahme von Peter K. am 28 Maerz, 2012 um 12:48:26:

Da bleibt nur der Klageweg und weil kaum ein Dachdecker ordentlich ein Flachdach nach Flachdachrichtlinie etc. hinkriegt evtl. sogar vorab einen IHK-Gutachter für Dachdeckerarbeiten zum Ortstermin bestellen. Kann sein das da viel mehr im Argen liegt als Sie bisher annehmen.

: Hallo zusammen,

: ich habe ein Problem mit meinem Dachabdichter.
: Das Dach ( Flachdach )ist innerhalb der Gewährleistungsfrist undicht geworden.
: Der auführende Betrieb kam und hat sich die Sache angeschaut, nach dem Betrachten aber keinen Fehler finden können.
: Seither ist Funkstille,auf Anrufe reagiert er nicht .
: Die Fristsetzung und die Nachfrist zur Mängelbeseitigung ist nun auch ohne Reaktion verstrichen.
: Kann nun der § 637 Selbstvornahme geltend gemachet und vor allem wie kann ein Vorschuss durchgesetzt werden.
: Der Dachdecker wird sich mit sicherheit wehren.

: Kennt sich damit jemand aus?

: Gruss Peter K.

:
: § 637
: Selbstvornahme

: (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

: (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

: (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]