Re: Geld einbehalt bei Neubau


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 07 April, 2012 um 00:51:14

Antwort auf: Re: Geld einbehalt bei Neubau von Bolanger am 12 Maerz, 2012 um 21:41:29:

Werte Forumsteilnehmer,

Grundsätzlich stellt jede Abweichung vom Bausoll einen Mangel dar, mithin ist jede negative Abweichung vom Bausoll ein Mangel.

Wenn Mängel vorhanden sind, die berechtigt als Mangel angezeigt wurden und nicht behoben wurden, so steht dem Besteller natürlich und selbstverständlich ein Minderungsrecht zu.

Ist die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart, sind Zahlungen innerhalb bzw. spätestens in 18 Tagen zu leisten. Die 2-Monatsfrist gilt nur bei der Schlussrechnung.

Sodann ist es jedoch nur möglich mit einem privaten Bauherrn die VOB als Vetragsgrundlage zu machen, wenn der private Bauherr selber Kaufmann ist oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Architekten oder sontigen Bevollmächtigten VOB-Fachkundigen vertreten wurde.

Der Fragesteller bzw. die Fragestellerin sollte klären, ob es sich denn dann nun tatsächlich um Mängel handelt oder nicht. Die Behebung derer sodann es sich um Mängel handelt einfordern. Gleichzeitig prüfen ob der Geld-Einbehalt ausreichend ist und in angemessener Höhe einbehalten wurde. Das Geld erst zahlen, wenn die Mängel behoben sind.

Zum prüfen bzw. zur technischen Beurteilung kann es ratsam sein, einen Sachverständigen einzuschalten. Meist reicht das schon.

Wenn das nicht hilft, einen Anwalt beauftragen.


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Mit freundlichen Grüßen
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Markus Reinartz
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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: Nach VOB, welche bei Bauleistungen üblich sind, muss innerhalb von 2 Monaten gezahlt werden. Danach kann man sich dann streiten, ob der Auftragnehmer wieder etwqs zurückzahlen muss, wenn er die Mängel nicht beseitigt.

: : Das stimmt so nicht ...

: : Bitte ins BGB schauen:
: : § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

: : Lassen Sie sich bitte umgehend "in Natura" rechtlich beraten.




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