Staffelgeschosse in Schleswig-Holstein


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Abgeschickt von Sven Willert Willert am 15 April, 2012 um 18:40:54

In Schleswig-Holstein definiert die LBO Staffelgeschosse in §2:

"(7) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen."

Ich bin nun über den Kommentar von Domning/Müller/Suttkus (3. Auflage, August 2010) gestolpert, die folgendes daraus lesen:

Staffelgeschosse sind zwingend oberste Geschosse. Darüber sind keine weiteren Geschosse (z.B. Dachgeschosse) zulässig. Das Argument für die Behauptung bleibt für mich im Dunklen:

"Staffelgeschosse sind (erst) Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen (siehe Anlage 2). Durch diese Aussage ist klargestellt, dass Staffelgeschosse nur als oberste Geschosse möglich sind."

Wie kommen die zu diesem Ergebnis? Die Anlage ist wine Zeichnung aus dem Kommentar. Oder gibt es auch im Gesetz eine Anlage, die mir nur nicht vorliegt?

Ist die Idee von Domning et al. vorherrschende Rechtsmeinung? Falls ja, kann mir das einer erläutern? Sind Urteile dazu oder abweichende Ansichten bekannt?

Beste Grüße
Sven





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