Re: Baugenehmigung ohne Baufenster


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Abgeschickt von S.T. am 16 April, 2012 um 12:48:10:

Antwort auf: Re: Baugenehmigung ohne Baufenster von Bauamt am 15 April, 2012 um 11:16:01:

Nein da wäre ich anderer Meinung. War dort keine Bebauung im Bebauungsplan vorgesehen, so könnte eine nachträgliche Bebauung ein Verstoss gegen das Rücksichtnahmegebot des 15 BauNVO darstellen. Baugrenzen kommt auch oft Drittschutz zu. Ein Bauamt wird Sie in eigener Sache nicht unbedingt neutral beraten.

: Dass man nur dann Klagen kann, wenn man in eigenen Rechten verletzt ist, ist ein Grundprinzip des deutschen Rechtstaates und gilt in fast jedem Rechtsgebiet und nicht nur im Baurecht.
: Wäre es anders, und könnte "jeder gegen alles" klagen, auch wenn er eigentlich gar nicht betroffen wäre, hätte das unabsehbare Folgen und würde sowohl die Justiz als auch alle Verwaltungen lähmen. Aber auch Bürger und Unternehmen wären leidtragende, wenn sie mit Klagen überzogen werden, von Klägern, mit denen sie niemals etwas zu tun hatten usw.

: Die Festsetzungen von Baugrenzen in B-Plänen haben in aller Regel lediglich städtebauliche Gründe. Die Entscheidung über die städtebauliche Ordnung ist Teil der Planungshoheit der Städte und Gemeinden. Sie bezwecken gerade nicht einen Schutz für Nachbarn vor unliebsamer Bebauung. Ausnahmen hiervon würden sich aus der Begründung des B-Plane ergeben; das wäre aber extrem selten.
: Nachdem Baugrenzen damit nicht nachbarnschützend sind, gibt es auch kein Recht von Ihnen welches verletzt werden kann und sie können die Baugenehmigung nicht anfechten, soweit alle anderen Bauvorschriften eingehalten sind.

: Anders gesagt:
: Es ist eine Entscheidung der Gemeinde (Planungshoheit), ob sie in einem Baugebiet eine "lockere" Bebauung oder eher eine "dichtere" Bebauung will. Die Gemeinde entscheidet dies nicht zugunsten irgenwelcher Bewohner, sondern im allgeminen öffentlichen Interesse. Daher kann sie ihre Auffassung auch relativ frei ändern und von ihrem eigenen Planungsziel abweichen (Befreien, § 31 BauGB).
: Denkbar wäre z.B., dass seit Aufstellung des B-Planes der Druck auf dem Wohnungsmarkt zugenommenb hat. Auch könnte aufgrund naturschutzrechtlicher Belange ein anderes geplantes Wohngebiet nicht zur Verwirklichung gekommen sein, sodass in den bereits bestehenden Wohngebieten mehr Häuser/Wohnungen untergebracht werden sollen, usw....

: Übrigens haben Sie bisher noch nicht einmal erklärt, warum Sie gegen die Bebauung dieses Grundstückes sind...
: Welche befürchteten Belastungen führen Sie denn an ?

:
: : Hallo zusammen,

: : wir haben ein EFH in einem 12 Jahre alten Wohngebiet mit BPlan erworben. Der Nachbar hat gute Beziehungen und so gerade eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus auf einem Teilgrundstück erhalten auf dem aber kein Baufenster eingezeichnet ist. Wir dachten mangels Baufenster könne dort nie gebaut werden. Jetzt haben wir überall angerufen und im Web gelesen und herausgefunden, wie man sich wehren kann. Was wir nicht verstehen ist, dass wir als Nachbarn nur gegen die Baugenehmigung vorgehen können, wenn wir in eigenen Rechten mit irgendwelchem Drittschutz verletzt sind. Mit welchen eigenen Rechten können wir denn nun argumentieren? Die Abstände und ähnliches werden eingehalten nur dürfte dort eigentlich nichts gebaut werden.
: : Wie ist hier die Lage und wie könnte man reagieren?
: : Ich bedanke mich schon mal fürs Lesen und eure Antworten.
: : Liebe Grüße
: : Lara




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