Re: Wohnhaus, Wohnstätte, Gewerbegebiet


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Abgeschickt von Edson Prazeres am 20 April, 2012 um 08:45:45

Antwort auf: Re: Wohnhaus, Wohnstätte, Gewerbegebiet von Bauamt am 18 April, 2012 um 00:12:12:

Hallo,

die Rechtsposition des Hauseigentümers ist hier maßgeblich, damit das Ziel erreicht wird, nachträglich eine Baugenehmigung zu erhalten und zugleich die Lärmgrenzwerte wenigstens für ein Mischgebiet zu erlangen.

Bisher verfügt er nur über eine zeitlich unbegrenzte und nicht personengebundene Duldung für sein Wohnanwesen, als Vergleich im Rahmen einer Verpflichtungsklage vor dem VG zustandegekommen.

Jetzt nachdem ein weiterer "Fremdkörper" in dem Baugebiet in Form einer großen Behindertenwohnstätte hinzu gekommen ist, besteht evtl. die Möglichkeit den Plan im Hinblick auf (teilweisen) Funktionslosigkeit prüfen zu lassen.
Problem: Verfristung, früher 7 Jahre, dann 2 Jahre und jetzt 1 Jahr im Zuge einer prinzipalen Normenkontrolle.
Bisher 2 Urteile gefunden: OVG Lüneburg 2004 pro Verfristung wegen nachträglicher Funktionslosigkeit und VGH Mannheim 2010 sieht keine Klagefristen bei diesem speziellen Grund.

Prinzipale Normenkontrolle deshalb, weil hier die Bindungswirkung für alle im Baugebiet Ansässigen gilt, im Gegensatz zur inzidenten im Rahmen einer erneuten Verpflichtungsklage.

Freundlicher Gruß
Edson


: Da fragt sich halt, welche Rolle Sie in dieser Geschichte einnehmen und welche Rechtspositionen von Ihnen betroffen sind.
: Die ganze Fehlersuche (in fremden Verfahren) nützt nichts, wenn man selber keine Rechtsposition hat, die man vor Gericht einklagen bzw. verteidigen kann.

:
: : Hallo,

: : danke für die Ausführungen.

: : Die Villa wurde als Kosmetikinstitut genehmigt, also Gewerbe.

: : Die Baugenehmigung der Wohnstätte wurde von dem Hausbesitzer erfolglos angegriffen. Den Gebietserhaltungsanspruch haben nur die Gewerbetreibenden. Das Haus wurde als Fremdkörper bezeichnet. Berufung abgelehnt, obwohl Wohnstätte als nicht gebietsverträglich angesehen, trotzdem kein Gebietserhaltungsanspruch für Wohnhaus.
: : Jetzt ist Baugenehmigung für Wohnstätte unanfechtbar. Also wieder ein Fremdkörper dazu gekommen.
: : Bei möglicher Planaufhebung jedoch kein Außenbereich nach § 35 BauGB sondern nach § 34 unbeplanter Innenbereich, weil in dem Areal noch zwei einzelne Wohnhäuser und Schule in etwa 50 m Entfernung zum Plangebiet stehen.
: : Es geht neben Erhalt der Baugenehmigung auch um Reduzierung der Lärmgrenzwerte von 65 auf 60 db tags und 50 auf 45 db nachts.

: : Besonderer Clou der hier geschilderten Fallkonstruktion:
: : Die Wohnstätte für schwerstbehinderte Menschen steht neben einem Holzverarbeitenden Betrieb, der zeitgleich mit dem Bau der Wohnstätte eingerichtet wurde. Dieser stark emittierende Betrieb schafft Spitzenwerte von über 80 dB.
: : In einem Mischgebiet wäre er daher unzulässig.

: : Also gleich mehrere Gründe, die nützlich wären für die Funktionslosigkeit des Plans.
: : Freundliche Grüße
: : Edson

: :
: : : Die Konzeption dieses Baugebietes scheint in der Tat recht merkwürdig zu sein. Es könnte sich lohnen, einen Fachanwalt mit Akteneinsicht zu beauftragen und die Erfolgsaussichten einer Normenkontrolle zu prüfen.

: : : Bei der Villa müsste man prüfen, ob eine Genehmigung zum Wohnen erteilt wurde oder die Bewohner dort "nur" widerrechtlich wohnen. Letzteres könnte man der Wirksamkeit des B-Planes nicht entgegenhalten. Allenfalls könnte ein Anspruch rechtlich Betroffener (Gewerbetreibender) darauf bestehen, dass die zuständigen Behörden gegen das widerrechtliche Wohnen vorgehen.

: : : Ob das ungenehmigte Wohnhaus nunmehr genehmigungsfähig ist, müsste man im Einzelfall prüfen. Wenn der B-Plan tatsächlich durch ein Gericht für funktionslos beurteilt werden würde, wäre das Haus ja wieder im Außenbereich und nach §35 BauGB (wieder) nicht genehmigungsfähig.

: : : Im Übrigen wäre generell zu prüfen, ob sich in den beschriebenen Wohnhäusern ggf. Betriebsleiterwohnungen befinden, welche auch im GE zugelassen werden können.

: : : Ansonsten ist anzumerken, dass alle Eigentümer von Grundstücken im GE einen Anspruch auf Gebietserhaltung haben. Somit verletzt jede Baugenehmigung, welche Nutzungen genehmigt, die den Charakter eines GE widersprechen (§8 BauNVO) diese "Nachbarn" in Ihren Rechten und ermöglichen daher Anfechtungsklagen gegen die jeweilige Baugenehmigung (Frist beachten).

: : : Es hängt halt von Ihren Interessen ab. Sind Sie Gewerbetreibender und wollen das GE behalten ? Oder haben Sie eher ein Intersse daran, den B-Plan funktionslos werden zu lassen bzw. ihn durch ein Normenkontrollverfahren für ungültig erklären zu lassen.

: : : : Hallo,

: : : : hier ist eine Begebenheit aus dem fiktiven Örtchen Schilda.
: : : : Man nehme einen Bebauungsplan mit 14 Baugrundstücken, der ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetzt.
: : : : Zwei Wohnhäuser im landwirtschaftlichen Außenbereich wurden überplant und in den BPlan integriert.
: : : : Ein Wohnhaus hatte bereits bei Überplanung eine Baugenehmgigung, das zweite nicht.
: : : : Nachdem nun 5 Handwerksbetriebe vorhanden waren, kam eine zwei bauplatzgroße Behindertenwohnstätte mit rechtskräftiger Baugenehmigung dazu. Eine als Kosmetikinstitut genehmigte schmucke Villa wird nun von den Eigentümern selbst als Wohnhaus genutzt.
: : : : Somit stehen 5 gewerblich genutzte Einheiten nun 4 Wohneinheiten gegenüber.
: : : : Ist das ungenehmigte Wohnhaus jetzt genehmigungsfähig, weil nun mehrere genehmigte Wohnhäuser im "Gewerbegebiet" stehen?
: : : : Ist der Bebauungsplan (partiell) funktionslos geworden?
: : : : Gibt es zu dieser Problematik vielleicht entsprechende Gerichtsurteile?
: : : : Freundliche Grüße
: : : : Edson




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