Re: Gemeindliche Zustimmung ersetzen


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Abgeschickt von Spargeltarzan am 09 Mai, 2012 um 18:17:19:

Antwort auf: Re: Gemeindliche Zustimmung ersetzen von Bauamt am 03 Mai, 2012 um 23:04:40:

: Das gemeindliche Einvernehmen kann bereits dem Wortsinn nach nur dann ersetzt werden, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat. Dann ersetzt eben das Landratsamt die gemeindliche
: Zustimmung und erteilt gegen den Willen der Gemeinde die Genehmigung.

Stimmt.


: In ihrem Fall hat die Gemeinde ja ihr Einvernehmen (=Zustimmung) erteilt. Es gibt also nichts zu ersetzen.

Richtig.

: Ihre Frage zielt wohl eher darauf ab, on ein Landratsamt eine Baugenehmigung ablehnt, obwohl die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat.
: Und da kann man nur sagen, dass dies regelmäßig vorkommt.
: Ob dies auch in ihrem Einzelfall zu befürchten ist, kann hier ohne Kenntnis ihres Bauvorhabens und den Details der notwendigen Befreiung niemand beurteilen.

Ok, verstehe ich, Dann skizziere ich mal zwei Modelle:

i)
Festetzung auf 130 qm Grundfläche. Die Begrenzung erfolgte nach der Begründung des Bebaungsplans (aus den 90er Jahren), um die lockere Baustruktur zu bewahren. Die Grundflächen wurden entsprechend damals an den Bestand angepasst und schwanken zwischen 130 und 160 qm. Sie sind nicht als Grundflächenzahl vereinbart und sind damit unabhängig vom Grundstück.

Konkret sind 130 qm festgesetzt. Es wurde weiterhin ein Vollgeschoss festgesetzt - es wurden allerdings keine Festsetzungen zur Höhe vorgenommen.

Es kann also hier (nach LBO SH) ein Haus mit drei Geschossen gebaut werden - nämlich einem Vollgeschoss, einem Staffelgeschoss und einem Dachgeschoss wobei die beiden letztgenannten baurechtlich keine Vollgeschosse sind.

Es wird nun beantragt, Von der Festsetzung des Bebaungsplans zu befreien und statt 130 qm hier 160 qm überbauen zu dürfen. Das Argument ist, dass statt der zulässige Bau mit drei Geschossen sich weniger gut städtebaulich integriert und weiterhin die Grundflächenzahl noch immer sehr niedrig ist (sagen wir 0,15). Die Gemeinde stimmt dem zu.

Was macht das Bauamt? Muss es hier nicht die Zustimmung verweigern? Zum Beispiel weil sich dieses Argument auf jedes Grundstück übertragen lässt? Oder ist die Paknungshoheit der Gemeinde zu respektieren, deren Ausdruck das gemeindliche Einverneh,en ist? Ist zu würdigen, dass die beantragte Bauweise vermutlich tatsächlich städtbaulich angemessener wäre?

ii)
Antrag ein Dach schwarz zu bauen - obwohl nach Bebauungsplan rot vorgegeben ist. Begründung: Photovoltaik soll verwendet werden und das ist verunstaltend, wenn die Anlage teilweise und nur auf einer Seite rote Ziegel überdeckt.

Gemeinde stimmt zu. Was macht das Bauamt? In wie weit ist soetwas eine Ausnahme? Kann das Bauamt überhaupt zustimmen?

Beste Grüße!




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