Re: Gemeindliche Zustimmung ersetzen


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Abgeschickt von Bauamt am 09 Mai, 2012 um 18:49:08:

Antwort auf: Re: Gemeindliche Zustimmung ersetzen von Spargeltarzan am 09 Mai, 2012 um 18:17:19:

Ein Landratsamt ist an die rechtliche Bewertung der Gemeinde nicht gebunden und entscheidet in eigener Verantwortung.
Die Entscheidung, ob eine Befreiung erteilt werden kann, richtet sich juristisch nach den Voraussetzungen des § 31 BauGB.
Hier werden sie allerdings eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe finden, die der Behörde einen vermeintlich großen Spielraum einräumt.
Wie die Behörde dann diesen Spielraum nutzt kann durchaus von den örtlichen Gegebenheiten abhängen.
Eine Prognose würde ich da nicht wagen.

Bei Festsetzungen von B-Plänen ist immer zwischen nachbarschützenden Festsetzungen und nicht-nachbarschützenden Festsetzungen zu unterscheiden. Soweit die Nachbarn rechtlich nicht betroffen sind (sein können), hat eine Behörde in der PRaxis einen größeren Entscheidungsspielraum, da nicht mit einer (erfolgreichen) Klage zu rechnen ist.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind oft nicht nachbarschützend (soweit sich aus der Begründung des B-Planes nichts anderes ergibt).
Das Landratsamt könnte also durchaus den "Weg des geringsten Widerstandes" gehen und die Befreiung erteilen. Zumal die betroffene Gemeinde ja zugestimmt hat.

Insofern kann man ihre letzte Frage nur so beantworten, dass eine Behörde selbstverständlich einem Antrag immer stattgeben kann. Besonders, wenn niemand sonst von der Entscheidung in seinen Rechten verletzt werden kann. Die Vorschriften zur Dachfarbe dürften nicht nachbarschützend sein. Wo kein Kläger, da kein Richter...

: : Das gemeindliche Einvernehmen kann bereits dem Wortsinn nach nur dann ersetzt werden, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat. Dann ersetzt eben das Landratsamt die gemeindliche
: : Zustimmung und erteilt gegen den Willen der Gemeinde die Genehmigung.

: Stimmt.

:
: : In ihrem Fall hat die Gemeinde ja ihr Einvernehmen (=Zustimmung) erteilt. Es gibt also nichts zu ersetzen.

: Richtig.

: : Ihre Frage zielt wohl eher darauf ab, on ein Landratsamt eine Baugenehmigung ablehnt, obwohl die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat.
: : Und da kann man nur sagen, dass dies regelmäßig vorkommt.
: : Ob dies auch in ihrem Einzelfall zu befürchten ist, kann hier ohne Kenntnis ihres Bauvorhabens und den Details der notwendigen Befreiung niemand beurteilen.

: Ok, verstehe ich, Dann skizziere ich mal zwei Modelle:

: i)
: Festetzung auf 130 qm Grundfläche. Die Begrenzung erfolgte nach der Begründung des Bebaungsplans (aus den 90er Jahren), um die lockere Baustruktur zu bewahren. Die Grundflächen wurden entsprechend damals an den Bestand angepasst und schwanken zwischen 130 und 160 qm. Sie sind nicht als Grundflächenzahl vereinbart und sind damit unabhängig vom Grundstück.

: Konkret sind 130 qm festgesetzt. Es wurde weiterhin ein Vollgeschoss festgesetzt - es wurden allerdings keine Festsetzungen zur Höhe vorgenommen.

: Es kann also hier (nach LBO SH) ein Haus mit drei Geschossen gebaut werden - nämlich einem Vollgeschoss, einem Staffelgeschoss und einem Dachgeschoss wobei die beiden letztgenannten baurechtlich keine Vollgeschosse sind.

: Es wird nun beantragt, Von der Festsetzung des Bebaungsplans zu befreien und statt 130 qm hier 160 qm überbauen zu dürfen. Das Argument ist, dass statt der zulässige Bau mit drei Geschossen sich weniger gut städtebaulich integriert und weiterhin die Grundflächenzahl noch immer sehr niedrig ist (sagen wir 0,15). Die Gemeinde stimmt dem zu.

: Was macht das Bauamt? Muss es hier nicht die Zustimmung verweigern? Zum Beispiel weil sich dieses Argument auf jedes Grundstück übertragen lässt? Oder ist die Paknungshoheit der Gemeinde zu respektieren, deren Ausdruck das gemeindliche Einverneh,en ist? Ist zu würdigen, dass die beantragte Bauweise vermutlich tatsächlich städtbaulich angemessener wäre?

: ii)
: Antrag ein Dach schwarz zu bauen - obwohl nach Bebauungsplan rot vorgegeben ist. Begründung: Photovoltaik soll verwendet werden und das ist verunstaltend, wenn die Anlage teilweise und nur auf einer Seite rote Ziegel überdeckt.

: Gemeinde stimmt zu. Was macht das Bauamt? In wie weit ist soetwas eine Ausnahme? Kann das Bauamt überhaupt zustimmen?

: Beste Grüße!





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