Re: Terrassenerweiterung = Vergrößerung Wohnfläche?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 Mai, 2012 um 21:16:37

Antwort auf: Re: Terrassenerweiterung = Vergrößerung Wohnfläche? von oberh am 09 Mai, 2012 um 13:24:05:

Hallo Olaf,

die Definition von Anwendungsbereichen, in denen zwingend nach der jeweiligen Verordnung zu ermitteln ist, schließt nicht aus, dass in anderen Bereichen auch danach ermittelt werden kann und üblicherweise auch ermittelt wird. So waren z. B. die Maßstäbe der (nicht mehr gültigen) II. BV bzw. DIN 283 in den 90er Jahren für die Angaben der Wohnfläche in Verkaufsanzeigen von Häusern verbindlich anzuwenden und wurden bei missverständlicher Anwendung auch gerne und zahlreich von Anwälten abgemahnt.

Den Begriff "Wohnfläche" gibt es in der DIN 277 gar nicht sodass hierüber auch keine Wohnfläche ermittelt werden kann. Hier wird in verschiedenen Nutzflächenarten unterschieden. Die DIN 283 ist seit vielen, vielen Jahren (leider weiß ich das genaue Datum nicht) nicht mehr gültig und liegt damit meines Erachtens ausserhalb dessen, was wir hier diskutieren.

Mir ist daher weiterhin keine aktuell gültige Definition von Wohnfläche ausserhalb der WoFlV bekannt.

Bei der Thread-Eröffnung ging es aber in der Hauptsache darum, ob die, durch die Terrassenerweiterung anscheinend unstrittig veränderte Wohnfläche zu einer Änderung der Wohnungseigentumsanteile führen würde.

Darauf geht keine der bisherigen Antworten tatsächlich ein. Grundsätzlich wäre dazu sicher zunächst die Teilungserklärung und die Grundlage der Kostenverteilungen zu überprüfen. Problematisch würde es für meinen Geschmack, wenn Heiz- und Betriebskosten generell über die Gesamtwohnfläche der einzelnen Einheiten abgerechnet würden und somit für diese Einheit eine Erhöhung des Anteils z. B. der Heizkosten entstünde.

Viele Grüße
Dirk


: Hi Dirk!

: (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet ...

: Hier wird also vom reinen "sozialen Wohnungsbau" gesprochen.
: Wenn ich nun unterstelle, dass der TE mit seiner Wohnung nicht in diese Kathegorie fällt, so darf die WoFlV hier nicht angewandt werden.

: Bis Dez 2003 galt die 2.BV.
: "(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
: 1.... Wohnfläche ... für öffentlich geförderten Wohnraum bei Anwendung ... des Wohnungsbindungsgesetzes,
: 2.... Wohnfläche für steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum ...,
: 3.... Wohnfläche ... bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes"

: Auch die 2.BV greift hier eigentlich nicht, obwohl sie in der Praxis durchaus angewandt worden ist.

: Somit "kann" nach Ortsüblichkeit sogar noch auf die DIN 283/277 zurückgegriffen werden.
: Zusammen mit dem Mietspiegel kombiniert gelten sie als aRdT.

: In all diesen Normen und Verordnungen gibt/gab es die Definition der Wohnfläche.

: LG
: Olaf





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]