Re: Hauskauf und Nachbarbau


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Abgeschickt von Bauamt am 09 Mai, 2012 um 21:51:38:

Antwort auf: Re: Hauskauf und Nachbarbau von Bolanger am 09 Mai, 2012 um 07:57:09:

Das kann man so pauschal nicht sagen.
Ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. z.B. Art. 54 Abs 2 Satz 1 BayBO: "können").

Zur näheren Erklärung was Ermessen tatsächlich bedeutet verweise ich mal auf Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen

Nur wenn sich das Ermessen "auf Null" reduziert, hat z.B. ein Nachbar tatsächlich einen durchsetzbaren (einklagbaren) Rechtsanpruch gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ein Einschreiten.

Wenn also bei einem Neubau festgestellt wird, dass gegen öffenbtliches Baurecht verstoßen wird, besteht also grundsätzlich keine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde einzuschreiten.
Beispiel:
Der Bauherr weicht von der Baugenehmigung ab, und errichtet sein Einfamilienhaus 0.5m niedriger als genehmigt. Das Haus ist damit formell rechtswidrig aber wohl (nachträglich) genehmgiungsfähig. Die Baubehörde könnte davon absehen hier eine Änderung der Baugenehmigung zu erzwingen. Ein Nachbar hätte keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Baugenehmigung tatsächlich geändert wird. Das Ermessen der Baubehörde wäre nicht "auf Null" reduziert.

Abstandsflächenvorschriften dagen sind grundsätzlich nachbarschützend. Hier haben die betroffenen Nachbarn normalerweise einen Rechtsanspruch auf Einschreiten der Behörde zu ihrem Schutz. Dennoch ist Ermessen anzuwenden; insbsondere die Verhältnismäßigkeit. So könnte z.B. die Anordnung eines Rückbaus(Beseitigung) eines Gebäudes gegen die Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn die Rechtswidrigkeit lediglich auf einer Abstandsflächenüberschreitung von 2 cm zu einem Nachbarn beruht.
Gerade bei Abstandsflächenüberschreitungen liegt allerdings recht schnell eine Ermessenreduzierung auf Null vor, dennoch bleibt es immer eine Entscheidung im Einzelfall.

Im hier geschilderten Fall hat der betroffene Nachbar (bzw. der Vorgänger) dem Vorhaben durch seine Unterschrift zugestimmt. Er hat damit seinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt. Wenn also die Behörde in Anwedung ihres Ermessenspielraumes von einem einschriten absieht, hat der Nachbar voraussichtlich keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

Selbstverständlich bleibt dem Nachbarn ggf. seinen Abwehranspruch auf dem Ziilrechtsweg zu verfolgen. Ob hier ebenfalls Verwirkung eingetreten ist, wäre aber zu prüfen.

: Hallo,

: nur für mein eigenes Verständnis: Wenn ein Neubau gegen Baurecht verstößt, z.B. nicht eingehaltene Abstandsflächen, dann ist die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet, dagegen vorzugehen?

: Ich verstehe schon, dass nicht immr alle Details eines Bauantrages geprüft werde und dei Genehmigung dennoch erteilt wird. Aber spätestens wenn Rechtswidrigkeiten zum Baurecht z.B. von Nachbarn dargelegt werden, müsste die Behörde doch zum Einschreiten verpflichtet sein?

: Grüße,

: Bolanger


: : Dass Abstandsflächen in den Plänen dargestellt sind, heisst nicht, dass sie auch durch die Genehmigungsbehörde geprüft wurden.

: : Wenn allerdings der damalige Eigentümer auf diesen Plänen unterschrieben hat, stehen ihre Chancen als Nachbar eher schlecht. Sie sind Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers, sodass Ihnen seine Zustimmung zugerechnet wird.

: : Davon unbenommen bleiben allerdings die Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die immernoch im öffentlichen Interesse einschreiten kann, wenn die Abstandsflächen tatsächlich rechtswdrig sind (aber nicht muss).

: : : Danke! Das mit den Abstandsflächen wissen wir aus einer Zeichnung, die der Angrenzerbenachrichtigung beilag. Der Verkäufer hat uns nämlich alle Unterlagen einsehen lassen, die er zum Haus gesammelt hatte und da war sie dabei. Wie er an eine Kopie der Baupläne aus dem Bauantrag kam, weiß ich nicht genau, aber die Nachbarn kommen wohl recht gut aus, er hatte damals auch unterschrieben. Kann ich also davon ausgehen, dass sie teil der Prüfung waren, wenn sie sogar bei der Angrenzerbenachrichtigung dabei lagen? Wir möchten natürlich ungern schon wegen ungelegter Eier zum Anwalt, uns erst mal schlau machen, wie die Aussichten sind und hatten gehofft, hier mehr zu erfahren. Alle Fristen für einen nachbarlichen Einspruch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind ja abgelaufen, soweit ich weiß? Das Haus steht ja seit ca. 2 Jahren...

: : : Dank und Gruß

: : : : Wie immer: Es kommt darauf an ....

: : : : Die Chance ist groß, dass Abstandsflächen gar nicht im Prüfprogram der Baugenehmigung waren.
: : : : Die genaue Rechts- und Sachlage wäre also zu prüfen.
: : : : Sie sollten sich zuerst bei der Genehmigungsbehörde beraten lassen. Ggf. schreitet diese auch bereits von sich aus ein.
: : : : Falls das nichts hilft, sollte ein Fachanwalt prüfen, ob Sie noch Rechtsmittel haben.

: : : : Im Übrigen könnte auch unabhängig von der Baugenehmigung ggf. ein zivilrechtlicher Abwehranspruch vorliegen.

: : : : Sie sollten aber unbedingt jetzt handeln, da Sie bei einem zu langem Abwarten ggf. noch bestehene Rechtsmittel verwirken können.

: : : : : Hallo,

: : : : : könnten wir als Käufer von Haus H in Ba-Wü noch gegen den Nachbarbau N (ca. 2 Jahre alt, aber Außenanlagen noch nicht fertig) vorgehen, wenn dort bei der Baugenehmigung Fehler bei der Berechnung der Abstände gemacht wurden? Es geht konkrekt um eine Abgrabung, die wir nicht wollen und die ja auch laut Rechtssprechung die Abständsflächen vergrößern würde. Die Abgrabung ist aber in den genehmigten Plänen eingezeichnet...

: : : : : Dank und Gruß





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