Re: §35 Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 26 Mai, 2012 um 14:00:21

Antwort auf: §35 Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück von Murphy am 26 Mai, 2012 um 11:11:47:

Es geht um die legale, also zuletzt genehmigte Nutzung, die nicht aufgegeben sein darf. In den meisten Bundesländern (so z. B. in NRW) ist die 7-Jahres-Regel jedoch ausgesetzt und daher nicht zu berücksichtigen.


: Guten Tag,
: Ich habe eine Frage bzgl. der Bezeichnung des Wortlautes, welches in §35 BauGB Abs. 4, (1c) steht:

: Hier steht nämlich,
: daß – bzgl. meines Falles einer wahrscheinlichen Neubebauung - "nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen" wenn

: (1c)"die Aufgabe der
: bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück"

: Meine Frage hierzu ist, wie hier "Nutzung" verstanden werden kann? Die Nutzung selber des Objekts? Oder ist die Nutzung erst bewiesen, wenn der Eigentümer dort auch gemeldet ist? Bei Letzterem kann es ja auch immerhin so sein, dass es ein Wochenendhäuschen schon immer war, und da niemand gemeldet sein muss.

: Vielen Dank für Eure Antworten und Hilfe.
: Murphy.





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