Re: Raumhöhe


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 30 Mai, 2012 um 20:41:16

Antwort auf: Re: Raumhöhe von ReiMa-Baudienstlesitungen UG am 16 Mai, 2012 um 17:57:34:

: : Hallo Jentsch Renate,
: : interessante Diskosion...schaue bei Wikipedia vorbei:
: : Als Raumhöhe bezeichnet man die lichte Höhe in einem Raum zwischen der Oberkante des Fussbodens und der Unterkante der Decke. Der Begriff wird im Bauwesen, vor allem im Baurecht verwendet, um Mindestanforderungen für Aufenthaltsräume zu definieren.
: : In Deutschland sind die Mindestraumhöhen in den Landesbauordnungen der Länder festgelegt. In den meisten Bundesländern beträgt sie bei Aufenthaltsräumen 2,40 m, in Dachräumen kann sie oft darunter liegen.
: : Sind Sie nicht eigentlich Kegelschwestern?

:
: Werter Forumsteilnehmer,

: wir sind da anderer Meinung. 2,30m reichen aus, den neuesten Urteilen entsprechend zumindest und das sollte ausreichen.

: Das Urteil, welches wir zunächst noch im Archiv ausfindig machen müssen, folgt sodann.

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: Mit freundlichen Grüßen
: -
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: Markus Reinartz
: ___________________________________
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: PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
: -


Nun müssen wir die 2,30m doch -zumindest zu Teil- zurück nehmen.

Hier das versprochene Urteil.

Kellerräume: Bauordnung großzügig auslegen

Kellerräume können grundsätzlich auch dann zu Wohnungen ausgebaut werden, wenn nicht alle baurechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete: Die rheinland-pfälzische Bauordnung wolle mit großzügigen Ausnahmen dem besonderen öffentlichen Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum Rechnung tragen.
Die Klägerin wollte Kellerräume zu einer Wohneinheit ausbauen. Die Baubehörde versagte die erforderliche Baugenehmigung mit der Begründung, die Räume unterschritten die gesetzlich vorgeschriebene Höhe um drei Zentimeter. Das Gericht verpflichtete die Behörde zu einem neuen Bescheid.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 1 A 11917/96



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