Re: Aufschüttung des Geländes für Hausneubau


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Abgeschickt von Bauamt am 07 Juni, 2012 um 01:02:43:

Antwort auf: Re: Aufschüttung des Geländes für Hausneubau von nachbar123 am 06 Juni, 2012 um 23:00:52:

Das Gebot der Rücksichtnahme ist in § 15 BauNVO normiert. Diese Vorschrift ist direkt im Falle eines §30-BauGB-Vorhabens anzuwenden.
Bei §34 und §35-Vorhaben ist das Gebot der Rücksichtnahme eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung.

Die Zufahrt zu einem Wohnhaus dürfte in einem Wohngebiet jedoch in aller Regel kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen.

So banal es klingen mag:
Wohnnutzungen sind in einem Wohngebiet allgemein zulässig. Damit sind selbstverständlich auch Grundstückszufahren zu einer Wohnnutzung allgemein zulässig und damit einhergehende Belästigungen hat der Nachbar hinzunehmen.
Andernfalls müssten Sie detailliert darlegen, warum die Grundstückszufahrt Ihres Nachbarn für Sie "rücksichtlos" und unzumutbar wäre.

Das wären eher Fälle, in denen sich ein Gewerbebetrieb neben Ihren Wohnhaus ansiedelt, und alle 5 min (inkl. Nachts) ein LKW an Ihrem Fenster vorbeidonnert...


: Frage 2 leider vergessen:
: : Eine Zufahrt verläuft 44m entlang des Zaunes, endet vor Terasse/Schlafzimmer/Kinderzimmerfenster.
: Wo gibt es dieses Gebot der Rücksichtsnahme?

: : "Zitat aus Forum: Danach sollte man sich Gedanken darüber machen, ob der Nachbar B durch eine Zufahrt bis zum hinteren Gebäude nicht vielleicht über Gebühr in seinen Ruhebereichen gestört werden könnte (Gebot der Rücksichtnahmen)."




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