Re: Nutzungsänderung von Kellerraum zu Gästezimmer


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Abgeschickt von Bauassessor am 08 Juni, 2012 um 11:30:49:

Antwort auf: Re: Nutzungsänderung von Kellerraum zu Gästezimmer von Dirk Baumeister am 06 Juni, 2012 um 19:30:11:

Wichtig ist noch, dass so ein umgenutzter Raum beim Verkauf nicht plötzlich zum Schlafzimmer wird, "weil dort immer jemand geschlafen hat."

: Also ganz so kann man es gerade nicht sagen ... Zwischen dem formal richtigen, der gesetzlichen Beurteilung und dem wahren Leben gibt es halt viele Variationen. Es gibt schwarz und weiß und ganz viel grau dazwischen. Außerdem hängt es von der Betrachtungsrichtung ab. Will ich wissen, wozu ein Raum (formal) für eine bestimmte Nutzung geeignet ist oder will ich wissen, ob die Nutzung eine Forderung nach einem formalen Verfahren oder einem bestimmten Ausbau auslöst?

: Ob sich ein Kellerraum in einen Aufenthaltsraum umwandeln liesse hängt von den konkreten örtlichen Voraussetzungen ab.

: Tapezieren und Boden reinlegen lösen nicht automatisch eine (formale) Nutzungsänderung aus. Und es benötigt auch keiner Genehmigung wenn jemand seinen Kellerraum tapeziert - solange es danach weiterhin ein Kellerraum bleibt.

: Wenn man aber nun vorhat, sich dort regelmäßig aufzuhalten, Menschen dort unterzubringen, ein Kinder- oder ein Schlafzimmer daraus zu machen, dann müsste der Raum zum einen die Anforderungen erfüllen und er müsste auch für diese Nutzung genehmigt sein, um (formal) entsprechend genutzt werden zu dürfen. Erfüllt er die Anforderungen nicht, könnte von der Behörde die Nutzung untersagt bzw. die Genehmigung versagt werden.

: Durch eine gelegentliche (!!!) Übernachtung von Gästen würde aus dem Raum aber auch kein Aufenthaltsraum. Aus einem Ba wird ja auch kein Aufenthaltsraum nur weil sich einer der Gäste bei einer Party in die Badewanne zur Nachtruhe bettet.


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: : Vielen Dank für die schnelle Antwort!

: : Das heißt also, dass sich der beschriebene Kellerraum baurechtlich nicht in einen Aufenthaltsraum umwandeln lässt, da er die Anforderungen dafür nicht erfüllt.

: : Dennoch darf man als Besitzer den Raum als Aufenthaltsraum nutzen. Der Hausbesitzer/Eigentümer darf den Raum eigenmächtig umgestalten und für sich selbst "bewohnbar" machen - isolieren, streichen, ein Sofa reinstellen und auch Gäste darin übernachten lassen. Der Raum ist nach wie vor ein Kellerraum und kein Wohnraum. Dementsprechen muss für die Arbeiten auch keine Genehmigung den Bauamtes eingeholt werden.

: : Ich hoffe, ich habe das richtig verstanden.

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: : : Ein Raum, der die Anforderungen nach Bauordnung an Aufenthaltsräume nicht erfüllt, wird auch durch tapezieren nicht zu einem Aufenthaltsraum. Es ist jedoch nicht verboten, seinen Keller zu tapezieren.

: : : Eine Nutzungsänderung würde es erst, wenn die Bandbreite der genehmigten Nutzung verlassen würde. Ein Schlafzimmer in ein Kinderzimmer umzunutzen wäre keine Nutzungsänderung, einen Keller als Wohnzimmer nutzen zu wollen schon. Für eine Genehmigung der Nutzung als Wohnzimmer müsste der Raum aber wieder die Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllen, sodass bei deutlich unterschrittener Raumhöhe oder unzureichender Belichtung und Belüftung ein Antrag abgelehnt werden würde.

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: : : : Hallo zusammen,
: : : : ich hatte in meiner Mittagspause eine interessante Diskussion zum Thema Nutzungsänderung.
: : : : Es geht darum, dass ein Kellelrraum bewohnbar gemacht werden soll. Der Kellerraum erfüllt nicht die Anforderungen der LBO BW an Aufenthaltsräume, er hat nur ein kleines Fenster (weniger als 1/10 der Raumfläche) und ist nur 2,20m hoch - das ist ja kein Problem, da es ein Kellerraum und kein Aufenthaltsraum ist.
: : : : Darf man als Eigentümer des EFH (oder auch DHH) diesen Kellerraum für sich selbst bewohnbar machen (isolieren, tapezieren, streichen, ...), um ihn z.B. als Gästezimmer (wenn mal Freunde zu Besuch sind und übernachten wollen) nutzen zu können? Oder wird aus dem Kellerraum durch diese "Umbaumaßnahme" automatisch ein "Aufenthaltsraum" und aus einer z.B. 5-Zimmer DHH eine 6-Zimmer DHH?
: : : : Es geht also nicht darum, diesen Raum zu vermieten oder das Haus irgendwann mal als 6-Zimmer DHH verkaufen zu können. Es geht lediglich darum, ob man für das "bewohnbarmachen" eines Kellerraumes die Genehmigung des Bauamtes braucht, welche dann eben an den genannten Forderungen zu Raumhöhe und Fensterfläche scheitern würde.
: : : : Wäre super wenn ich das "Streitthema" in der nächsten Mittagspause aufklären könnte.




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