Re: Behindertenaufzug in Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze


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Abgeschickt von Bauassessor am 12 Juni, 2012 um 11:03:04:

Antwort auf: Behindertenaufzug in Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze von CaSch am 12 Juni, 2012 um 09:47:45:

Hallo Carmen,

wie sieht denn die Situation auf der anderen Seite der Grundstücksgrenze aus? Ist da eine Bebauung vorhanden? Wenn ja, in welchem Abstand?

Eine Befreiung gibt es meines Wissens nicht, allerdings haben Sie die Möglichkeit, auf dem Grundstück Ihres Nachbarn eine Baulast einzutragen, so dass Sie die Abstandsfläche darüber nachweisen können.

Voraussetzung ist hierfür, dass
a) Ihr Nachbar der Baulasteintragung zustimmt (wird in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen und gilt für alle Nutzer des Grundstücks. Also auch für evtl. Käufer)
b) die benötigte Fläche nicht bereits jetzt schon genutzt bzw. als Abstandsfläche benötigt wird

Aus a) und b) können Sie schlussfolgern, dass durch die Eintragung einer Baulast die Nutzbarkeit des Grundstücks Ihres Nachbarn eingeschränkt wird. Es ist daher damit zu rechnen, dass Ihr Nachbar irgendeine Entschädigung verlangt.

Grüße aus Aachen!

Bauassessor


: Guten Morgen,
: ich möchte ein Zweifamilienhaus barrierefrei umbauen und benötige hierzu um ins Obergeschoss zu kommen einen Senkrechtlift (eine Art Behindertenaufzug),
: diesen kann ich allerdings nur vor die Aussenwand im Eingangsbereich platzieren. Das Problem ist: Das von der Aussenwand zur Grundstücksgrenze 4,24m sind und der Aufzug (inkl. Selbsttragendenschacht) ein Außenmaß von 1,37m hat, mir fehlen somit 13cm um die Absstandsfläche (gem. BauONRW) von 3m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Gibt es eine Möglichkeit eine Abstandsflächenbefreihung oder eine geringere Abstandsfläche für den B-Aufzug über eine Sondergenehmigung zu erhalten?

: vielen Dank und freundliche Grüße

: Carmen aus Aachen




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