Re: IBG Schlüsselfertighaus (geputzt) wird nicht fertig gestellt


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 13 Juni, 2012 um 19:36:51:

Antwort auf: IBG Schlüsselfertighaus (geputzt) wird nicht fertig gestellt von Petersen am 12 Juni, 2012 um 18:04:44:

Hallo Nordfriese!
Schade, dass man Ihren Dialekt nicht hört....Komme ja selber von dort oben....
Aber nun zu Ihrem Problem. Ich kenne ihre Verträge nicht.
IGB hat eigentlich einen guten Ruf.
Trotzdem hier eine Empfehlung von:
Kanzlei
Traphan & Graute
Rüttenscheider Straße 194 – 196
45131 Essen-Rüttenscheid
Zitat Anfang....
Was tun, wenn der Bauträger nicht weiterbaut?
Veröffentlicht am 26. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Martin Winkelmann
Nehmen wir an, Sie haben mit einem Bauträger einen Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung abgeschlossen. Nach Fertigstellung soll das Eigentum auf Sie übertragen werden.
Während der Bauausführung stellt nun der Bauträger die Bauarbeiten ein. Oftmals kommen in dieser Lage zusätzliche Kosten auf Sie zu, etwa zusätzliche Miete für die von Ihnen noch genutzte bisherige Wohnung oder Bereitstellungszinsen, die Ihnen Ihre Bank oder Sparkasse für die verzögerte Bereitstellung des Baukredits berechnet.
Welche Möglichkeiten haben Sie?
Hinsichtlich der von Ihnen oder Ihrer Bank bereits geleisteten Zahlungen sind Sie zumeist dadurch abgesichert, dass die Zahlungen an den Bauträger nur in Raten gemäß dem Baufortschritt geleistet wurden oder der Bauträger Ihnen stattdessen eine Sicherheit, meist eine Bankbürgschaft, für Ihren Anspruch auf Rückgewähr Ihrer Vermögenswerte übergeben hat. Außerdem ist bereits zu Ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden.
Wenn im Vertrag mit dem Bauträger ein konkreter Fertigstellungstermin genannt ist, den dieser bereits nicht eingehalten hat, können Sie häufig je nach vertraglicher Vereinbarung die Zahlung einer Vertragsstrafe vom Bauträger verlangen.
Wenn ein konkreter Fertigstellungstermin nicht vertraglich vereinbart wurde, muss der Bauträger mit den Bauarbeiten sofort beginnen und das Objekt in angemessener Zeit fertigstellen. Anderenfalls kommt er durch eine Mahnung in Verzug.
Befindet sich der Bauträger in Verzug, entweder weil er einen konkreten Fertigstellungstermin nicht eingehalten hat oder zu Recht gemahnt wurde, so können Sie als Erwerber einen in Fachkreisen sog. Schadensersatz neben der Leistung verlangen. Dieser erstreckt sich nur auf Folgeschäden, wie auf Ihre zusätzliche Miete oder Bereitstellungszinsen. Sie können regelmäßig nicht die zur Fertigstellung des Bauvorhabens erforderlichen restlichen Aufwendungen verlangen.
Sie sollten nicht den Rücktritt vom Bauträgervertrag erklären oder Schadensersatz statt der gesamten Leistung verlangen. Denn hierdurch würde der Vertrag im Ganzen rückabgewickelt und Ihr Anspruch auf Eigentumsübertragung und die im Grundbuch zu Ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung würden gegenstandslos.
Oftmals können Sie aber den Bauträgervertrag aus wichtigem Grund kündigen. Diese Kündigung kann auf den Vertragsteil der Bauleistung begrenzt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund erfordert vorherige mehrmalige vergebliche Aufforderungen und Mahnungen gegenüber dem Bauträger. Außerdem muss es Ihnen unzumutbar sein, am Bauträgervertrag weiterhin festzuhalten.
Zitat Ende
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Bauträgerrecht und verschlagwortet mit Bauträgerrecht, Grundstückskauf von Rechtsanwalt Dr. Martin Winkelmann.




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