Re: WEG Sondernutzungrecht Stellplatz


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Abgeschickt von Rainer am 23 April, 2005 um 21:36:19:

Antwort auf: Sondernutzungrecht von PKW-Stellplätzen von Georg am 22 April, 2005 um 13:54:09:

Guten Abend Georg,
ich bin Hausverwalter und sehe das so:
Die Nutzung von Teileigentum und Sondereigentum bestimmt sich nach den Zweckbestimmungen der Teilungserklärung. Übliche Zweckbestimmungen sind die Bezeichnungen der Teilungserklärung als Wohnung, Laden, Gewerberaum, Hobbyraum, Keller, Speicher, Speicherraum, Garage usw.
Die Zweckbestimmung der Teilungserklärung definiert die Nutzungsrechte und die zulässigen Nutzungsarten (sog. Nutzungsregelung) der Eigentümer an den Sonder- bzw. Teileigentumen und regelt den Umfang der Nutzungen der Miteigentümer gegenüber den Nutzenden.
Wird ein Wohnungseigentum oder Teileigentum abweichend von der Nutzungsbestimmung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung genutzt, besitzt die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich einen Anspruch gegenüber dem abweichend nutzenden Miteigentümer, die abweichende Nutzung einzustellen und das Teileigentum oder Wohnungseigentum nur nach der Zweckbestimmung der Teilungserklärung zu nutzen.
Die Nutzungsbeschreibung von Räumlichkeiten, wie sie in der Teilungserklärung enthalten ist, ist für alle Miteigentümer bindend. Sie wird nicht stillschweigend dadurch abgeändert, daß die anderen Eigentümer eine abweichende Nutzung über mehrere Jahre ohne Widerspruch hinnehmen.
Dieser Unterlassungsanspruch der zweckbestimmungswidrigen Nutzung kann aber verwirkt werden. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Wohnungseigentümer einer von der Teilungserklärung abweichenden Nutzung bejaht das OLG Köln im Beschluß vom 27.01.1995, 16 Wx 13/95 aus DRsp I (152) Blatt 241 a.
Ohne guten Anwalt kommt man da aber alleine keinen Zentimeter weiter.

: Anschließend an die Giebelseite unserer 4 Reíhenhäuser sind noch 4 PKW-Abstellplätze geschaffen worden. Dieses Grundstück ist ein Gemeinschaftsgrundstück und
: jedem ist ein Sondernutzungsrecht in Form eines PKW-Abstellplatzes ins Grundbuch eingetragen worden.
: Die Nutzung erstreckt sich zwischzeitlich u.a.
: -als Stellplatz eines Wohnwagens
: -Aufbewahrung von Leitern und alten Terrassenfliesen
: -Stellplatz für Fahrräder
: -Stellplatz für ein abgemeldetes KFZ

: Ist diese Nutzung rechtens oder zweckentfremdet ?





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