Re: nutzungsänderung eines einfamilienhaus in gewerbe


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Abgeschickt von e.s am 05 Juli, 2012 um 07:45:15

Antwort auf: Re: nutzungsänderung eines einfamilienhaus in gewerbe von e.speidel am 04 Juli, 2012 um 09:28:22:

: : : Zusätzlich sollte man noch erwähnen, dass im Baurecht eine typisierende und unpersönliche Betrachtungseise angewandt wird.

: : : Erkrankungen eines Nachbarn sind daher völlig irrelevant bei der Beurteilung von Bauvorhaben.

: : :
: : : : "Die Verlagerung einer Eingangstür" ist erstmal keine Nutzungsänderung sondern nur die Änderung des äußeren Erscheinungsbildes und die könnte in NRW nach §65 BauO NRW sogar noch genehmigungsfrei sein. Erst eine Änderung der Nutzung der Räume machte es zu einer Nutzungsänderung und dabei wäre noch zu prüfen inwieweit die neue Nutzung noch der Interpretationsbreite der genehmigten, vorangegangenen Nutzung entspräche.

: : :
: : : :
: : : : : Hallo,

: : : : : bitte beschreiben Sie Ihr Problem genauer. Haben Sie Befürchtungen, dass die Nutzung als Praxis grundsätzlich nicht zulässig ist oder das die Verlegung des Eingangs ohne Nutzungsänderung nicht zulässig ist oder dass Ihr schwerbehinderter Sohn zukünftig nicht mehr die notwendige Ruhe findet, weil der neue Eingang zu nah an den Ruheräumen sein soll? Oder noch etwas anderes?

: : : : : Im ersten Fall: eine Fußpflegepraxis gilt in der Regel als eine nicht die Wohnnutzung störende Nutzung, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, sofern die sonstigen Erfordernisse (Stellplätze etc.) gegeben sind.

: : : : : Zum zweiten Fall: die Verlagerung einer Eingangstür stellt nach meiner Einschätzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, die beantragt werden muss. Sofern keine gesetzlichen Vorgaben (Brandschutz o.ä. dem nicht widersprechen, ist sie aber zulässig. Ich kann nicht erkennen, warum eine Nutzungsänderung in ihrem Fall nicht zulässig sein soll.

: : : : : Zum dritten Fall: Sofern die Emissionswerte nicht deutlich überschritten sind, sind die Geräusche von Nachbargrundstück hinzunehmen. Bei einer Praxis wüsste ich nicht, inwiefern dort die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. Aber auch da muss man den konkreten Einzelfall genauer kennen, um eine abschließende Prüfung zu ermöglichen.

: : : : : Gruß,

: : : : : Bauassesor

: : : : : : wer weiss ein gerichtsurteil wo eine fussppflegepraxis ein separater praxiseingang bauen musste.die normale haustüre liegt nämlich direkt neben unseren ruheräumen wo auch unser schwerbehinderter sohn liegt. (6meter)
: : : : : : das nachbarhaus soll jetzt ohne änderung umgewandelt werden.
: : danke für die schnelle antwort.
: : der fall liegt in einem allgemeinen wohngebiet zwischen 2 eng bebauten einfamilienhäuser aus den 60und75ger. jahren. wir 3m grenzabstand vermitetes nachbarhaus aus den 60jahren 2m grenzabstand.wir dort ruheräume dort nur hauseingang, garage und davor garagenzufahrt die als kundenparkplatz ausgewiesen werden soll. die betretung des praxisraum soll über die haustüre erfolgen. auf der westseite-strassenseite wäre der praxisraum durch einen einfachen fensterdurchbruch die praxisräume direkt zugänglich. ebenso gartenvorplatz für stellplätze
: : kann ich das verlangen, dann wäre allen gedient.
: : alles andere wäre wäre durch die enge bebauung knallhart. durch autotürengepatsche und direkten abgasen in unsere fenster von 8-22 uhr.

: : gruss

: : e.s
: an babauamt
: ich übertreibe nicht sondern sage klar wenn ein spekulant ein haus vermietet mit einem stellplatz, plus 3 personen mit auto ,plus fuspflegepraxis in einem haus wo seit 1960 keine müde mark mehr invstiert worden ist so ist das rücksichtslos gegenüber allen nachbarn.
: wenn das die bauämter auch noch unterstützen braucht mann sich über den nachbarschaftlichen kulturverfall in deutschland nicht wundern.

: gruss

: e.s
an bauamt
ohne ortskenntnis hat es keinen wert hier weiterzuschreiben. bitte löschen sie meine anfragen.
gottseidank gibt es noch andere ämter ,die anderer meinung sind.

gruss

e.s



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