Re: Duldungsbaulast im Neubaugebiet


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Abgeschickt von H. Hallmackenreuther am 13 Juli, 2012 um 11:46:51:

Antwort auf: Re: Duldungsbaulast im Neubaugebiet von Bauamt am 12 Juli, 2012 um 20:26:02:

Die Frage ist doch vielmehr, ob überhaupt eine Rechtspflicht zur Übernahme der Baulast besteht. Das würde ich doch zumindest ernsthaft in Zweifel ziehen wollen. Woraus sollte sich denn diese Rechtspflicht ergeben? Dazu müßte man mal die konkrete "Festlegung" im Bebauungsplan kennen und den beabsichtigten Inhalt der Baulast. Dass sich die Pflicht zur Übernahme direkt aus einem Bebauungsplan ergeben soll, ist mir bisher noch nie untergekommen und und erscheint mir völlig abwegig. Im Baugesetzbuch/Planungsrecht ist mir ein derart durchgreifendes Konstrukt nicht bekannt.
Allein ein bauordnungsrechtliches Erfordernis als Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Hauses kann hier meiner Ansicht nach der Auslöser sein. Nur welches? Da das Freistellungsverfahren gewählt wurde, ist es möglicherweise der Baubehörde erst jetzt aufgefallen. Die Verletzung welcher öffentlich-rechtlichen Vorschrift oder Genehmigungsvoraussetzung für das Wohnhaus wird denn bei Fehlen der Baulast durch die Baubehörde überhaupt moniert?
Gegebenenfalls kann sich die Übernahme auch aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben, wenn Sie eine Voraussetzung oder Bedingung für den Verkauf des Flurstücks war. Das wäre dann aber zivilrechtlich durchzusetzen und dürfte die Baubehörde nicht interessieren.
Ohne dass ich Anhaltspunkte dafür habe, würde ich spekulieren, dass die Gemeinde durch die Baulast unzulässigerweise einen unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Konflikt im Bebauungsplanverfahren umschiffen wollte. Dann wäre aber eher der Bebuungsplan hinfällig als die Zulässigkeit des Wohnhauses.
Ohne Not würde ich mein Grundstück in keinem Fall durch eine Baulast belasten. Bei den Kosten würde ich mich völlig am Begünstigten schadlos halten. Der benötigt ja in aller Regel die Baulast zu irgendeinem Zweck. Im Gegenteil würde ich mir sogar die Minderung des Wertes meines Grundstücks vom Begünstigten ersetzen, wenn nicht gar versilbern lassen.
Da sollte mal den Gang zum versierten Fachmann nicht scheuen.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther


: Nachdem Sie anscheinend eine Rechtspflicht trifft die Baulast zu übernehmen, wäre es doch recht merkwürdig, wenn ein Dritter dafür die Kosten tragen müsste.
: Der Dritte kann sich immerhin schlicht zurücklehnen und abwarten, während Sie ja rechtlich verpflichtet sind ....

: Rechtliche Hintergründe zu der Problematik sind mir aber nicht bekannt.

: : Wir sind vor 3,5 Jahren in einem Neubaugebiet ein Haus gebaut. Jetzt ist dem Bauamt aufgefallen, dass wir eine Duldungsbaulast zugunsten eines Kalksandsteinwerkes in unserer Nähe noch nicht unterschrieben haben. Wir werden wohl auch nicht umherkommen, weil es so im Bebauungsplan festgelegt ist. Die Frage ist, wer zahlt die Gebühr von 180,-€. In der Regel doch wohl der Begünstigte, also die Kalksandsteinwerke. Die Kostenfrage ist im Bebauungsplan nicht erwähnt. Ich weiß wohl, dass andere Bauherren die Gebühr bezahlt haben. Wie verhalte ich mich?
: : Nächste Woche haben wir einen Termin beim Bauamt, wie soll ich mich verhalten?
: : LG
: : Claudia




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